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Verwirkungsklausel Erbrecht

8. Juni 2015 17:20 |
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Erbrecht


Beantwortet von


12:25

Im Nachsatz zu einem gemeinsamen Testament verfügt das überlebende Elternteil, die Mutter, dass eines der Kinder völlig enterbt wird. Diese Verfügung ist gegenstandslos da das Kind verstorben ist. Der gegenstandslose Nachsatz mit diesem Inhalt ist datiert und unterschrieben. Zusätzlich findet sich ein 2. Nachsatz, ebenfalls datiert und unterschrieben von der jetzigen Erblasserin, in welchem steht, dass derjenige, der ihren letzten Willen anficht oder ändern will, auf das Pflichtteil gesetzt werden soll, und das verlorene Erbe auf die anderen Kinder verteilt werden soll.
In einem weiteren Satz steht, dass ein Sohn als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Frage: Wenn ich gegen diesen Testamentsvollstrecker Einwände habe, und dessen Absetzung betreibe, fechte ich dann bereits das Testament an und kann auf das Pflichtteil gesetzt werden?

8. Juni 2015 | 18:01

Antwort

von


(2320)
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Zunächst müssten Sie klären, ob die von Ihnen angesprochenen Nachsätze, insbesondere also der zweite Nachsatz, von beiden Ehegatten, die das gemeinschaftliche Testament errichtet haben, unterzeichnet ist oder ob die Ehefrau nachträglich, also beispielsweise nach dem Tod des Ehemanns, das gemeinschaftliche Testament abgeändert hat.

Ferner wäre zu klären, ob beide Eheleute sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben und ferner bestimmt haben, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten der gemeinsamen Nachlass beispielsweise den Kindern zufallen solle. In diesem Fall wären die Kinder so genannte Schlusserben.

Nach dem Tod des Ehemanns einer solchen wechselbezüglichen Verfügung kann die überlebende Ehefrau die Bestimmungen, die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffen worden sind, nicht mehr widerrufen.

Vereinfacht ausgedrückt: Sofern die Ehefrau eine Änderung des gemeinschaftlichen Testaments nachträglich vornimmt, ist diese Änderung unwirksam.

Um ich hier genauere Angaben machen zu können, müsste man das Testament kennen.


2.

D.h., ändert die Ehefrau das gemeinschaftliche Testament zulasten eines oder mehrerer Kinder, wäre diese Verfügung von Todes wegen unwirksam.

Geht man allerdings davon aus, dass die Verfügung der Ehefrau wirksam, weil zulässig, ist, liefen Sie Gefahr, nur den Pflichtteil erhalten, wenn Sie erreichen wollen, dass ein Sohn nicht als Testamentsvollstrecker tätig wird. Das ergibt sich aus der Formulierung im Testament, in dem es heißt, dass derjenige, der den letzten Willen der Erblasserin anficht oder ändern will, „auf das Pflichtteil gesetzt" werden solle.

Es käme dann also nicht auf die Anfechtung an, sondern darauf, dass bereits eine Änderung, die ein Erbe betreibt, dazu führen soll, dass er nur noch den Pflichtteil erhält. Wenn Sie also vermeiden wollen, dass der Sohn zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, wollen Sie die letztwillige Verfügung der Erblasserin ändern mit der Folge, dass dann nur noch Pflichtteilsansprüche bestünden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Juni 2015 | 11:44

Das Nachlassgericht hat eben den Widerspruch festgestellt, den Sie
schilderten, sagte aber, dass es nach dem vorliegenden Testament möglich war einseitige
Verfügungen zu treffen: Die Formulierung:
Somit steitet allein die Form der notariellen Urkunde nicht für eine Vertraglichkeit der
Bestimmungen nach §2 des Testaments. Wie ist das zu verstehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2015 | 12:25

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Damit wäre, zumindest unter der Voraussetzung, dass die Auffassung des Nachlassgerichts zutrifft, geklärt, dass das wechselseitige Ehegattentestament nachträglich einseitig von der Ehefrau abgeändert werden konnte ohne dass diese Änderung unwirksam wäre.

Folglich müssen wir davon ausgehen, dass die genannten Nachsätze wirksam den letzten Willen der Erblasserin darstellen.


2.

Aus Ihrer Nachfrage entnehme ich, dass es sich hier wohl um einen Erbvertrag handelt, da von einer notariellen Urkunde die Rede ist.

Die Formulierung des Nachlassgerichts ist allerdings schon sehr „speziell" und für den Laien kaum verständlich.

Da mir die notarielle Urkunde nicht vorliegt, weiß ich natürlich auch nicht, was der § 2 des Testaments beinhaltet. Mangels Kenntnis der notariellen Urkunde kann ich leider nur vermuten, was gemeint sein könnte.

Wenn die Eheleute einen Erbvertrag geschlossen haben, der notariell beurkundet worden ist, so besagt die Formulierung, dass allein die Tatsache, dass eine notarielle Urkunde errichtet wurde, nicht dafür spricht, dass die in § 2 der notariellen Urkunde genannten Bestimmungen für eine vertragliche Vereinbarung stehen. Was nun in § 2 des Testaments steht, kann ich, wie bereits gesagt, nicht wissen. So vermute ich, dass das Gericht zum Ausdruck bringen will, dass die Nachsätze Gültigkeit haben und dass deren Gültigkeit nicht daran scheitert, dass hier eine notarielle Beurkundung vorgenommen worden ist.

Deshalb gilt, meine Vermutung als richtig vorausgesetzt, das, was ich in meiner Antwort unter Abs. 2, dort letzter Abschnitt, ausgeführt hatte.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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