Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Sicherlich haben Sie Verständnis, dass eine vollumfängliche Abhandlung des Problemkreises hier nicht erfolgen kann. Weiterhin wird der Kollege, der Sie in der Berufung vertritt, Ihnen hinreichende weitere Informationen geben können.
Da eine konkrete Einzelfallbewertung hier unmöglich ist, stelle ich Ihnen die rechtliche Situation wie folgt dar:
Unterhalt wird nach § 1572 BGB
auch wegen Krankheit grundsätzlich geschuldet.
Auch die Auswirkungen seelischere Störungen können hierfür relevant sein (OLG Bamberg, FamRZ 2000, 231
).
Dies scheint nach Ihrer Schilderung durchaus der Fall zu sein.
ABER: Den Betroffenen trifft eine Obliegenheit zur Krankheitsbehandlung – sogar bis hin zu einer Operation (so BGH NJW 1994, 1953).
Diese Voraussetzungen könnten hier durchaus zu prüfen sein. Hierauf könnte insoweit die Berufung zu stützen sein. Allerdings müsste dann mE zu der Behandelbarkeit vorgetragen werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
noch eine Bitte zur Erläuterung :
Da meine Exfrau sich ja seit über 5 Jahren gegen jegliche Behandlung wehrt, da sie ja aus Ihrer Sicht nicht krank ist, könnte man hier schon von einer Obliegenheitsverletzung ausgehen, oder bedarf es erst der Feststellung durch ein fundiertes Gutachten, worauf erst nach dem Gutachten die Obliegenheit zur Krankheitsbehandlung anfängt.
Könnte trotz Krankheit nicht doch Pflicht zur Arbeitssuche mit allen Mitteln (z.B Nachweis der Bewerbungen, Vorstelligkeit beim Arbeitsamt) verlangt werden können oder schliesst Krankheit automatisch eine Arbeitsfähigkeit aus (wer hat zu entscheiden, in welchem Umfang jemand arbeitsfähig ist)
Zu Punkt 1:
nach meiner Auffassung besagt das Verweigern nicht unbedingt, dass eine Therapiemöglichkeit überhaupt gegeben ist. Evtl. könnte man hier jedoch von einer Indizwirkung der diagnostizierten Erkrankung ausgehen.
zu Punkt 2:
Sofern die Krankheit besteht, ist der Anspruch aus § 1572 dem Anspruch aus § 1573 BGB
( Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit) vorrangig. Damit kommen Sie bei bestehen der Erkrankung gar nicht in die entsprechende Prüfung. Die Anwendung des § 1572 BGb setzt ja gerade die Unmöglichkeit der erwerbstätigkeit voraus. Letztendlich werden diese Umstände durch med. Gutachten festzustellen sein. Der Gutachter wird die notwendigen Feststellungen treffen.