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Verweigerung des Urlaubantrags auf Grund schwacher Auftragslage

| 28. Juli 2012 15:03 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Geißler

Guten Tag,
als angestellter Projektleiter in einem Montagebetrieb bearbeite ich fast ausschließlich Anfragen anderer Firmen für die wir später, im Auftragsfall, als Nachunternehmer arbeiten. Anfragen werden von mir kalkuliert und angeboten. Nur bei extremer Auslastung werde ich zusätzlich auch als Projektleiter eingesetzt. Mein Kollege betreut in diesem Bereich den direkten Endkundenvertrieb.
Zu meinen Aufgaben zählt auch das Nachhaken in wie weit die anfragende Firma den Auftrag selbst bekommen hat und unser Angebot wirtschaftlich für sie ist.
Auf Grund einer derzeitigen Auftragsflaute wird der Urlaubswunsch verweigert mit der Begründung – „erst müssen die Auftragsbücher gefüllt werden"
In dem Zeitraum meines Urlaubwunsches ist meine Vertretung selbst nicht in Urlaub und z.Z. auch nicht Krank.
Ist somit eine Ablehnung aus betrieblichen Gründen rechtens?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihren Urlaubsanspruch nach dem BUrlG. Diese wird im Rahmen einer Erstbeantwortung am Maßstab des § 4 RVG beantwortet. In der Sache ersetzt sie nicht die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG legt der Arbeitnehmer den Urlaub fest. Diese Aussage muss aber im Einzelnen qualifiziert werden.

Nach dem Gesetz sind Urlaubswünsche der Arbeitnehmer (AN)zu berücksichtigen, allerdings ist die Rechtspraxis so ausgestaltet, dass es vorrangig auf diese Urlaubswünsche ankommt. Wer in einem bestimmten Zeitraum Urlaub beantragt, muss ihn grundsätzlich auch in diesem Zeitraum bekommen. Der Arbeitgeber kann den Urlaub nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Das ist fast nie der Fall.

Natürlich gibt es Betriebe, in denen die Verhältnisse so außerordentlich sind, dass man gelegentlich einen solchen Grund geltend machen kann. Für die große Masse der Arbeitsverhältnisse dürfte das aber nicht zutreffen. Auch von dieser Ausnahme gibt es wieder eine Ausnahme – wenn die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die ihren Urlaub früher beantragt haben, entgegenstehen, kann im Einzelfall ein sehr später Urlaubsantrag doch verweigert werden. Ein rechtzeitiger Urlaubsantrag ist also wichtig.

In Ihrem Fall ist Ihre Vertretung im Zeitrahmen Ihres Urlaubswunsches präsent; obwohl Sie eine verantwortungsvolle Stelle inne haben, scheint Ihre Abwesenheit abgefedert zu sein. Schlechte Auftragslagen fallen unter das Risiko des Unternehmers, mithin Ihres Arbeitgebers.

Von ist aufgrund des von Ihnen kurz geschilderten Sachverhaltes anzunehmen, dass die Ablehnung nicht rechtens war.

Mit freundlichem Gruß,
RA Dr. Geißler

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2012 | 16:41

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme
Bezogen auf das unternehmerische Risiko einer Auftragsflaute - diese wird argumentativ auf den Vertrieb abgeschoben - also auf meinen Kollegen und mich. Ich persöhnlich sehe mich aber nicht als Vertrieb da ich auch keinerlei Arbeitsvertrag darüber habe. Wir stünden in Verantwortung für die Auftragslage das wäre unser Job. Ist diese Stellungnahme rechtlich zu vertreten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2012 | 17:07

Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer Urlaub zu; ob gute Geschäftszahlen oder nicht. Soweit Sie nicht als freier Mitarbeiter im Vertrieb tätig sein, sondern unter die Weisung Ihres Arbeitgebers fallen, steht Ihnen selbstverständlich Urlaub zu. Das Argument Ihres Arbeitgebers würde ja ansonsten lauten: Du darfst nur in den Urlaub wenn Deine Kollegen und Du gut arbeiten.

Der Arbeitgeber könnte so allenfalls argumentieren, wenn Sie kurzfristig Urlaub beantragen und eine Organisation schlichtweg nicht möglich ist.

Ich rate Ihnen daher zu einem Anschlussgespräch mit Ihrem Vorgesetzten. Bitte beachten Sie allerdings, dass es Ihnen nicht frei steht, sich "selbst" Urlaub zu nehmen.

Mit freundlichem Gruß,
RA Dr. Geißler

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2012 | 13:11

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