Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihren Urlaubsanspruch nach dem BUrlG. Diese wird im Rahmen einer Erstbeantwortung am Maßstab des § 4 RVG
beantwortet. In der Sache ersetzt sie nicht die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG
legt der Arbeitnehmer den Urlaub fest. Diese Aussage muss aber im Einzelnen qualifiziert werden.
Nach dem Gesetz sind Urlaubswünsche der Arbeitnehmer (AN)zu berücksichtigen, allerdings ist die Rechtspraxis so ausgestaltet, dass es vorrangig auf diese Urlaubswünsche ankommt. Wer in einem bestimmten Zeitraum Urlaub beantragt, muss ihn grundsätzlich auch in diesem Zeitraum bekommen. Der Arbeitgeber kann den Urlaub nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Das ist fast nie der Fall.
Natürlich gibt es Betriebe, in denen die Verhältnisse so außerordentlich sind, dass man gelegentlich einen solchen Grund geltend machen kann. Für die große Masse der Arbeitsverhältnisse dürfte das aber nicht zutreffen. Auch von dieser Ausnahme gibt es wieder eine Ausnahme – wenn die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die ihren Urlaub früher beantragt haben, entgegenstehen, kann im Einzelfall ein sehr später Urlaubsantrag doch verweigert werden. Ein rechtzeitiger Urlaubsantrag ist also wichtig.
In Ihrem Fall ist Ihre Vertretung im Zeitrahmen Ihres Urlaubswunsches präsent; obwohl Sie eine verantwortungsvolle Stelle inne haben, scheint Ihre Abwesenheit abgefedert zu sein. Schlechte Auftragslagen fallen unter das Risiko des Unternehmers, mithin Ihres Arbeitgebers.
Von ist aufgrund des von Ihnen kurz geschilderten Sachverhaltes anzunehmen, dass die Ablehnung nicht rechtens war.
Mit freundlichem Gruß,
RA Dr. Geißler
Vielen Dank für Ihre Stellungnahme
Bezogen auf das unternehmerische Risiko einer Auftragsflaute - diese wird argumentativ auf den Vertrieb abgeschoben - also auf meinen Kollegen und mich. Ich persöhnlich sehe mich aber nicht als Vertrieb da ich auch keinerlei Arbeitsvertrag darüber habe. Wir stünden in Verantwortung für die Auftragslage das wäre unser Job. Ist diese Stellungnahme rechtlich zu vertreten?
Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer Urlaub zu; ob gute Geschäftszahlen oder nicht. Soweit Sie nicht als freier Mitarbeiter im Vertrieb tätig sein, sondern unter die Weisung Ihres Arbeitgebers fallen, steht Ihnen selbstverständlich Urlaub zu. Das Argument Ihres Arbeitgebers würde ja ansonsten lauten: Du darfst nur in den Urlaub wenn Deine Kollegen und Du gut arbeiten.
Der Arbeitgeber könnte so allenfalls argumentieren, wenn Sie kurzfristig Urlaub beantragen und eine Organisation schlichtweg nicht möglich ist.
Ich rate Ihnen daher zu einem Anschlussgespräch mit Ihrem Vorgesetzten. Bitte beachten Sie allerdings, dass es Ihnen nicht frei steht, sich "selbst" Urlaub zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß,
RA Dr. Geißler