Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden haben, besteht eine Vereinbarung über einen von Ihnen beantragten Urlaub, der vom Arbeitgeber hinsichtlich eines konkreten Zeitraums genehmigt worden ist.
Nun stellt sich heraus, dass der Betrieb während dieses Zeitraums (oder sogar länger) geschlossen wird (oder die Arbeit in Heimarbeit verrichtet werden soll).
Jahresurlaub ist keine Leistung des Arbeitgebers sondern ein Anspruch der Arbeitnehmer,
die über den Urlaubszeitraum selbst entscheiden dürfen (§ 7 Abs. I BUrlG
). Den Wünschen der Arbeitnehmer könnten allenfalls dringende betriebliche Belange entgegenstehen, wobei der Gesetzgeber die Arbeitnehmer grundsätzlich eigeninitiativ über den Urlaubszeitraum bestimmen läßt. Urlaubsansprüche verfallen zum Jahresende (§ 7 Abs. III BUrlG
).
Setzen Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt gegen den Willen der Arbeitnehmer einseitig fest, müssen ganz erhebliche betriebliche Belange vorliegen, aber es ist rechtlich zulässig.
Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen wären danach an sich kein ausreichender Grund, da sich darin das Betriebsrisiko des Arbeitgebers realisiert. Die Gefahr einer unwirtschaftlichen Bezahlung darf nicht durch einseitige Urlaubsanordnung abgewälzt werden.
Ihr Fall liegt aber genau anders herum: Sie hatten Urlaub beantragt und Sie bekommen ihn!
Und zwar so wie Sie das wollten. Wenn sich Ihre Pläne geändert haben, muss sich der
Arbeitgeber nicht auf einen Wechsel einlassen, ebenso wenig wie eine Verweigerung des
genehmigten Urlaubs wegen plötzlichem Arbeitskräftebedarf kaum durchsetzbar wäre.
Soweit Ihnen anstelle des Büros ein Home Office angeboten wird, ist das bereits ein
Entgegenkommen des Arbeitgebers. Ich empfehle das zu nutzen, wenn Ihr Urlaubsziel
verwirrt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guten Tag,
erstmal danke für die schnelle Antwort. Dass ein genehmigter Urlaub nicht einseitig verändert werden kann, war mir, wie in der Fragestellung erwähnt, klar. Nur weil mein Urlaub gecancelt wurde, muss mir mein Arbeitgeber den Urlaub nicht verlegen, das ist privates Risiko!
Was ist jetzt jedoch bei dem Fall, dass der Betrieb während des Urlaubs eh geschlossen hat? Ich würde Urlaub für eine Tätigkeit nehmen, die ich gar nicht ausüben könnte bzw. die der Arbeitgeber nicht annehmen könnte (deswegen „Urlaub während Annahmeverzug")?
Freundliche Grüße
Sie haben Urlaub gebucht und müssen nicht zur Arbeit!
Was der Betrieb in dieser Zeit macht, ist doch gleichgültig, es besteht kein Annahmeverzug,
weil Sie Ihre Arbeitskraft eben nicht anbieten.