Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Die Aufrechnung bzw. Verrechung sich gegenüberstehender Geldforderungen folgt aus §§ 387 ff. BGB
.
Danach können sich gegenseitige gegenüberstehende Geldforderungen grds. gegeneinander aufgerechnet werden.
Voraussetzung ist natürlich, dass ich zwei Geldforderungen gegenüberstehen.
Auf der einen Seite steht Ihr Entgeltfortzahlungsanspruch aus
§ 3 EntgFG
.
(Mit dieser Forderung kann grds. aufgerechnet werden, da sie relativ pfändbar gem. § 850c ZPO
ist.)
Auf der anderen Seite müsste Ihrem AG auch eine Geldforderung zustehen.
Hier kommt ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1, Satz 1
, 1. Alt. BGB in Betracht.
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohnes hat. Der Arbeitnehmer muss also den zu viel gezahlten Teil des Arbeitslohnes an den Arbeitgeber zurückzahlen.
Ihr Arbeitgeber müsste allerdings beweisen, dass eine Zuvielzahlung stattgefunden hatt.
Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt allerdings, wenn eine sog. Entreicherung vorliegen würde. Sollten Sie den damals zu viel gezahlten Lohn für sog. "Luxusaufwendunegen" (Dinge, die man sich sonst nicht leistet) verwandt haben, wären Sie entreichert, so dass ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen wäre.
Darüber hinaus wird bei geringen Überbezahlungen (bis zu 10 %) eine Entreicherung des Arbeitnehmers grds. vermutet, so dass der Rückzahlungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen wäre.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Ihr AG grds. den zuviel gezahlten Lohn mit der Entgeltfortzahlung verrechnen kann, soweit keine Entreicherung vorliegt.
Allerdings sollten Sie auf einen Nachweis der Zuvielzahlung im Jahre 2010 bestehen, um die Aufrechnungslage überprüfen zu können.
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