Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Zeit vom 10.06.2013 bis zum 15.07.2013 haben Sie vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen, dass der Mitarbeiter bis dahin von der Arbeit freigestellt wurde und Sie den Lohn bis zum 15.07.2013 weiterzahlen. Daher braucht der Arbeitnehmer keine weitere Krankmeldung. Aufgrund des Vergleiches, der für Sie beide bindend ist, haben Sie sich damit einverstanden erklärt, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird. Sie können daher nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer auf Arbeit erscheint.
Für die Zeit vom 05.05.2013 bis zum 09.06.2013 befanden Sie sich im sog. Annahmeverzug. Gemäß § 615 BGB
liegt ein Annahmeverzug vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen will, der Arbeitgeber diesen aber nicht beschäftigt. Dann erhält der Arbeitnehmer dennoch sein Arbeitsentgelt ohne dazu verpflichtet zu sein, diese Zeit nachzuarbeiten.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in der Erhebung einer Kündigungsschutzklage das Angebot des Arbeitnehmers liegt, seine Arbeitskraft einzusetzen und die Arbeit fortsetzen zu wollen.
Da Sie dieses Angebot nicht angenommen haben, befanden Sie sich im Annahmeverzug. Sie müssen also den Lohn auch für diese Zeit zahlen, obwohl der Arbeitnehmer überhaupt nicht gearbeitet hat.
Bei der Lohnfortzahlung sind dabei auch alle Zulagen und Gratifikationen zu zahlen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Der Arbeitnehmer muss sich aber all das anrechnen lassen, was er in der Zwischenzeit erhalten hat, also insbesondere Sozialleistungen, Entgelt aus anderer Tätigkeit etc.. Diese erhaltenen Beträge können Sie von dem noch zu zahlenden Lohn in Abzug bringen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 11.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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