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Vertragsstrafe - Kündigung des Arbeitsvertrages

27. April 2012 03:03 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender

Am 01.06.2011 habe ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber angefangen. Dieser hat mich aus einem bestehenden Vertrag mit einer gewissen Summe abgelöst.
Folgendes steht im Vertrag:
(1)Die ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann jede Partei ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
(2) [...]Im Gegenzug verpflichtet sich der Mitarbeiter auf eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Kündigt der Mitarbeiter während dieser Zeit oder muss die Firma dem Mitarbeiter aus einem Grund, der im Verhalten des Mitarbeiters liegt, kündigen, übernimmt der Mitarbeiten die Kosten der Ablösung, die er der Firma unmittelbar zurückzahlt.

Die ersten 12 Monate wurde Probezeit genannt, da ich für ein Jahr eine Teilzeit-Einstellung mit 20h wollte.

Die Frage ist nun folgende:

Ich möchte den Vertrag zum Ablauf der 12 Monate fristgerecht kündigen. Wann muss ich die Kündigung abschicken und zu welchem Datum kündige ich, ohne die Kosten der Ablösung zurückzahlen zu müssen?

Sehr geeehrter Fragesteller,

die Frage, ob die Pflicht zur Erstattung der Ablösung keine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts darstellt, muss hier nicht näher untersucht werden. Die Kündigung soll jedenfalls zum Ende des ersten Beschäftigungsjahres, also zum 31.05.2012, wirksam werden. In dem Fall ist die Erstattungsklausel bedeutungslos.

Die Kündigungsregelung des § 622 III BGB bestimmt, dass während einer vereinbarten Probezeit von bis zu 6 Monaten eine Kündungsfrist von 2 Wochen gilt. In Ihrem Fall ist jedoch eine längere Probezeit - von 1 Jahr - vereinbart worden. Tarifvertraglich kann eine von § 622 III BGB abweichende Kündigungsregelung getroffen werden, § 622 IV BGB . Ich unterstelle aber, dass ein solcher Tarifvertrag nicht besteht.

Daher ist davon auszugehen, dass in diesem Fall, die sogenannte Grundkündigungsfrist (§ 622 I BGB ) einzuhalten ist. Diese beträgt 4 Wochen. Dabei kann dass Arbeitsverhältnis zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.

Sie können daher das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.05.2012 kündigen. Die schriftliche Kündigung muss Ihrem Arbeitgeber spätestens am Donnerstag, 03.05.2012, vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

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