Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die grundsätzliche Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen im Betrieb regelt § 77
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung schließen, die dann nach § 77 Absatz 4 BetrVG
zwingende Wirkung, also trotz entgegenstehendem Arbeitsvertrag, hat. Lediglich Tarifvertragsregeln können nicht ausgehebelt werden. Es sei denn, denn es muss für alles eine Ausnahme geben, der Tarifvertrag sieht ausdrücklich die Abschließbarkeit von Betriebsvereinbarungen vor.
Damit gilt zunächst einmal: Eine gültige rechtskräftige Betriebsvereinbarung kann Ihren Arbeitsvertrag im Bereich der Arbeitszeit aushebeln.
Dies vorausgeschickt kommt es in Ihrem Fall aber auf eine Vielzahl von Faktoren an.
Zum einen stellt sich die Frage, nach dem konkreten Inhalt der Betriebsvereinbarung. Liegt sie für die Arbeitnehmer aus? Dann sollten Sie die Vereinbarung einsehen/kopieren. Eventuell ist die Vereinbarung nicht schriftlich geschlossen worden und damit wohl hinfällig. Jedenfalls gilt es die Details dieser Regelung zu untersuchen. Denn nicht jede Vereinbarung ist auch rechtlich zulässig.
Gilt für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag, also entweder ein Haustarifvertrag oder ein für allgemeingültig erklärter Tarifvertrag? Dann gilt es diesen zu beschaffen. Der Vertrag müsste dem Betriebsrat vorliegen. Wenn dort keine Ausnahmeregelung für die Betriebsvereinbarung geschaffen wurde, dann kann die Vereinbarung trotz Einigung mit dem Betriebsrat ungültig sein. Denn auch der Betriebsrat kann sich nicht auf rechtlich fehlerhafte Vereinbarungen einigen.
Zuletzt ist die Antwort des Betriebsrats auf Ihre Sorgen ein wenig befremdlich. Natürlich ist eine Flexibilisierung für den Unternehmer von Vorteil. Es stellt sich nur die Frage, ob der Betriebsrat das überhaupt so abschließen durfte. Und wenn viel Arbeit da ist, dann muss der Unternehmer eben neue Arbeitnehmer einstellen.
Insgesamt ist Ihre Frage leider nicht so pauschal zu beantworten. Sollten Sie weitere Beratung und Prüfung der Dokumente benötigen, so wenden Sie sich gerne an mich. Ich Rechtsanwalt in Hamburg und recht häufig in Kiel unterwegs. Meine Kontaktdaten finden Sie im Kasten auf dieser Seite.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo Herr Pieperjohanns,
danke für die schnelle Antwort!
Die Vereinbarung ist schriftlich abgeschlossen und hängt auch aus. An der Gültigkeit aus Formgründen habe ich eigentlich keine Zweifel. Auch ein Tarifvertrag gilt für uns nicht, da wir zwar ein Metallverarbeitender Betrieb sind, unsere Firma aber nicht dem Arbeitgeberverband angeschlossen ist.
Somit scheint Betriebsvereinbarung ja gültig zu sein.
Was ich allerdings ein wenig befremdlich finde. Schließlich habe ich den Vertrag nur abgeschlossen in dem Glauben, dass ich eine 35-Stundenwoche habe. Das eine Betriebsvereinbarung besteht, die dies praktisch aushebelt, ist mir dann später erst klar geworden.
Und ja, das Verhalten des Betriebsrates finde ich auch nicht in Ordnung, aber da scheint man da nicht viel machen zu können.
Und mit Flexibilisierung hat das ja auch eigentlich wenig zu tun, weil die 5 h Mehrarbeit ja quasi Dauerzustand sind. Die Flexibilisierung findet dann durch Überstunden oberhalb der 5 Stunden statt.
Ich glaube, ich beantrage Teilzeit nach dem Teilzeit-Gesetz, für 30 Stunden, dann komme ich auf die gewollte Arbeitszeit! Kann ich damit Erfolg haben?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann wie gesagt ohne den konkreten Text nicht beurteilen, ob die Vereinbarung wirklich vor Gericht Bestand hätte.
Ihr Gedanke mit der Teilzeit dürfte funktionieren. ABER ACHTUNG! Wenn der Arbeitgeber zustimmt, dann kann das für Sie bedeuten, dass für Sie die 5 Stunden Weniger Regel aus der Vereinbarung angewandt wird. Und dann bekommen Sie nur Geld für 25 Stunden...
Wieder kommt es hierbei auf die konkreten Regeln in der Vereinbarung an.
Sie gehen ein nicht unerhebliches Risiko.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns