Guten Abend,
ich sehe keine Möglichkeit, die Verfügung des Erblassers zu widerrufen.Die Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall, die wie in Ihrem Fall erst mit dem Eintritt des Todes wirksam wird, unterfällt nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Erbrecht, sondern dem ganz normalen Schuldrecht.
Dies bedeutet, daß die Sparbuchverfügung wirksam ist und auch keinen Einfluß auf die Erbenstellung des Neffen hat. Das übertragene Vermögen fällt, da die Verfügung selbst noch vor dem Tode des Erblassers erfolgt ist, nicht mehr in die Erbmasse.
Der Testamentsvollstrecker hat damit keine Möglichkeit des Widerrufes, er kann sich damit mangels Handlungsmöglichkeiten auch nicht schadensersatzpflichtig machen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
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