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Vertrag zugunsten Dritter - Verfügung

19. November 2004 12:41 |
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Erbrecht


Erblasser verstirbt, vor 2 Jahren wurde ein Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall (für ein Sparbuch) zugunsten eines Neffen bei der Sparkasse unterschrieben (vom Erblasser und auch vom Neffen)!
In diesem Vordruck steht auch, dass diese Vereinbarung nicht durch ein Testamnet widerrufen werden kann.

Kurz vor dem Ableben des Erblassers wurde ein notarielles Testament errichtet. Zu den 5 berufenen Erben gehört auch der Neffe. Die anderen Erben wissen nichts von dieser Vereinbarung, dementsprechend wurde sie auch nicht widerrufen. Der Neffe hat nun die Guthaben auf seinen Namen umschreiben lassen.

Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Wäre es Pflicht des Testamentsvollstreckers gewesen, von dieser Vereinbarung Kenntniss zu haben und diese Vereinbarung zu widerrufen oder die anderen Erben darauf hinzuweisen? Haftet des Testamentsvollstrecker?

Guten Abend,

ich sehe keine Möglichkeit, die Verfügung des Erblassers zu widerrufen.Die Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall, die wie in Ihrem Fall erst mit dem Eintritt des Todes wirksam wird, unterfällt nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Erbrecht, sondern dem ganz normalen Schuldrecht.

Dies bedeutet, daß die Sparbuchverfügung wirksam ist und auch keinen Einfluß auf die Erbenstellung des Neffen hat. Das übertragene Vermögen fällt, da die Verfügung selbst noch vor dem Tode des Erblassers erfolgt ist, nicht mehr in die Erbmasse.

Der Testamentsvollstrecker hat damit keine Möglichkeit des Widerrufes, er kann sich damit mangels Handlungsmöglichkeiten auch nicht schadensersatzpflichtig machen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de

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