Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Fall könnte ein gemischter Vertrag die beste Variante sein.
Was Sie beabsichtigen ist die Statuierung eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß § 331 Abs. 1 BGB
.
Dabei kann einem Dritten (der jetzt nicht Vertragspartner wird) eine Leistung zugesprochen werden, in dem Zeitpunkt in dem Sie ableben.
Der Dritte erhält in diesem Fall später ein eigenes Forderungsrecht gegenüber Ihrem Vertragspartner (Ihrer Freundin).
Entspricht die jetzt Ihrer Freundin zugewandte Leistung nicht der Leistung, die später an Ihre Kinder und die Organisation zurückfließen soll, so beinhaltet der Vertrag eine teilweise Schenkung. Daher stellt das Konstrukt einen gemischten Vertrag dar.
Der Schutz vor dem Zugriff Dritter auf das Konto ist in der oben dargestellten Variante hingegen problematisch.
Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich ein Pfandrecht an Forderungen mit Hilfe des Vollstreckungsgerichtes einräumen zu lassen.
Dabei muss aber auch tatsächlich eine vollstreckbare Forderung zu sichern sein.
Eine Forderung gegen Ihre Freundin, die zu sichern wäre, entsteht aber erst mit Ihrem Ableben. (eben diejenige, aus dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall) Zuvor besteht kein Grund der Einräumung eines Pfandrechtes.
Bis zu Ihrem Ableben würde das Kontoguthaben vollumfänglich auf Ihre Freundin übergehen.
Eine andere Variante wäre lediglich die Statuierung eines Vermögensbetreuungsvertrages. Dabei würde das Kontoguthaben weiter Ihrem Vermögen zugordnet werden und für die Vermögensbetreuungsarbeit könnte Ihrer Freundin eine Vergütung zustehen. Sodann wäre das Guthaben vor Zugriffen von Gläubigern Ihrer Freundin sicher.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL. M. Mathias Drewelow, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: http://www.mv-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr gehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für ihre Antwort. Nochmals zur Klarstellung: Ich könnte also z.B. eine Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall vornehmen, daß meine 3 Kinder und die gemeinnützige Organisation jeweils 25 % des bis dahin noch vorhandenen Depotwertes erhalten. Muß diese Schenkung eigentlich notariell beurkundet werden.
Den Zugriff auf das Konto könnte ich doch auch mit einem notariellen Schuldanerkenntnis meiner Freundin, kombiniert mit einem Pfandrecht sicherstellen ?
Das Vermögen wäre doch in allen Fällen vollumfänglich meiner Freundin zugeordnet ?
Viele Dank im Voraus für die Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen nach Rostock
Gerhard Durner
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist zutreffend, dass eine Schenkung grundsätzlich der notariellen Form bedarf. Ist die Schenkung jedoch bereits bewirkt, würde das den Formmangel wieder heilen. Sobald das Konto also überschrieben wäre, wäre die Schenkung auch wirksam, wenn sie zuvor nicht notariell vereinbart wurde.
Was das Pfandrecht angeht, so geht die Konstruktion deshalb fehl, weil Ihre Freundin Ihnen derzeit nichts schuldig ist. Dafür, dass Ihre Freundin Ihnen etwas schuldig ist, bedarf es noch eines Ereignisses - nähmlich Ihrem Ableben. Solange wäre der Anspruch auf die 25 % noch nicht fällig. Die Statuierung eines Pfandrechtes setzt aber die Fälligkeit des zu sichernden Anspruches voraus. Da Fälligkeit erst mit dem Ableben eintritt, kann kein Pfandrecht eingeräumt werden.
Grundsätzlich möglich wäre die Vereinbarung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Dieses würde eine eigenständige Schuld begründen, welche durch ein Pfandrecht gesichert werden kann. Intern könnte dann vereinbart werden, dass Ihre Kinder erst nach Ihrem Ableben aus diesem Anerkenntnis Rechte gelted machen. Dies hätte dann aber mit dem ursprünglichen Anliegen nicht mehr viel zu tun - es wäre aber eine Möglichkeit der Absicherung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow