Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ohne Einlegung des Einspruchs wird der Strafbefehl unanfechtbar. Ihnen kommt das Gesetz in § 42 StGB
entgegen, wobei je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Ratenzahlung gestattet werden muss. Genau auf diesen Punkt sollten Sie Ihren Einspruch auch beschränken.
Ich halte es für unwahrscheinlich, dass der Richter gegen Auflagen ganz von einer Geldstrafe absehen wird. Aber auch das kann angesprochen werden.
Der Ordnung halber weise ich Sie darauf hin, dass das Strafmaß in der Hauptverhandlung auch erhöht werden kann. Ich sehe das in Ihrem Fall aber nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Danke für Ihre Antwort!
Halten Sie die Geldstrafe der Höhe nach für angemessen?
Hat für mich eine Hauptverhandlung,die ja nach einem Einspruch stattfindet,irgendwelche Rechtsfolgen bzw.Kosten?
Gruss
Die Anzahl der Tagessätze sind angemessen. Die Höhe der Tagessätze bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen. Dies ist zwar nur ein allgemeiner Anhaltspunkt für den Richter, aber durchaus ein Ansatzpunkt für Sie.
Die Kostenlast hängt von dem Erfolg Ihres Einspruchs ab. Da Ihr Anspruch begründet ist, sind nicht mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.
Viel Erfolg!