Sehr geehrte Fragestellerin,
gegen den Strafbefehl können Sie binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch einlegen, so dass der Vorwurf in einer Hauptverhandlung erörtert wird. In dieser können Sie dann die Sie entlastenden Umstände vorbringen.
Ob von Ihnen dargelegte Sachverhalt dann ausreicht, um eine Verurteilung zu verhindern, kann allerdings hier nicht abschließend erörtert werden. Dazu wäre eine vorherige Akteneinsicht unabdingbar. Erst danach kann überprüft werden, ob das von Ihnen angesprochene Telefonat Eingang in die Ermittlungsakte gefunden hat. Zudem wäre erkennbar, ob Staatsanwaltschaft und Gericht Kenntnis von ihrer sofortigen Rückzahlung der überzahlten Beträge hatten.
Sofern Sie, wovon ich ausgehe, bislang nicht vorbestraft sind, halte ich Ihr Vorbringen jedenfalls für geeignet, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Sofern sich die Vorwürfe allerdings entgegen dieser Ersteinschätzung als haltbar erweisen, wäre die Anzahl von 30 Tagessätzen nicht überzogen. Hierbei handelt es sich um eine moderate Größenordnung für "Ersttäter". Allerdings könnte der Strafbefehl dann immer noch auf eine Überprüfung der Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt werden. Als Richtwert gilt hier ihr monatliches Nettoeinkommen, abzüglich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen. Teilen Sie dies bitte einmal durch 30. Sollte dabei ein Wert unter 20 Euro herauskommen wäre die Höhe des einzelnen Tagessatzes falsch bemessen.
Wenn Sie sich gegen den Strafbefehl verteidigen wollen, rate ich Ihnen, einen Strafverteidiger zu beauftragen und wie angesprochen zunächst über diesen Akteneinsicht zu nehmen.
Ich hoffe Ihnen hier erst einmal einen verständlichen ersten Einblick in die Situation ermöglich zu haben. Sofern sich hieraus Nachfragen ergeben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion oder kontaktieren Sie mich gern direkt.
Mit freundlichen Grüßen