Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage!
Vorab weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts erfolgt. Der hier erteilte Rat soll daher lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen und kann den Besuch bei einer Kollegin/ bei einem Kollegen nicht ersetzen. Hinzufügen, Verändern oder Weglassen von Tatsachen kann die rechtliche Beurteilung erheblich verändern und der juristische Laie vermag oft nicht zu erkennen, welches Detail des Falls entscheidend ist und welches nicht. Vermeintlich einfach gelagerte Sachverhalte können mitunter schwierige Rechtsprobleme enthalten und umgekehrt können komplexe Geschehnisse in rechtlicher Hinsicht ganz unkompliziert sein.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen 2-4 aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
2. Hätte sich die Frau zwischen dem Vermächtnis und dem Pflichtteil entscheiden müssen bzw. verliert sie mit Annahme des Vermächtnisses den Anspruch auf den Pflichtteil?
Grundsätzlich ist es so, dass ein überlebender Ehegatte, der durch Testament ein Vermächtnis erhalten hat, welches kleiner ist als die Hälfte seines nach § 1371 Abs. 1 BGB
erhöhten
gesetzlichen Erbteils, gemäß §§ 2305
, 2307 BGB
einen Zusatzpflichtteil auf die Hälfte des erhöhten gesetzlichen Erbteils verlangen kann.
Da die Ehefrau Ihres Vaters das Vermächtnis angetreten hat, hätte sie DANN einen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, WENN das Vermächtnis kleiner ist, als der Pflichtteil.
Ob das so ist, kann nur mit Kenntnis der Höhe des Vermächtnisses, die Höhe des Nachlasses und die Anzahl der Personen in der gesetzlichen Erbfolge beantwortet werden.
3. Hat die sehr kurze Ehedauer Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils? In analoger Anwendung des SGB (Anspruch erst nach mind. 1 Jahr) wäre dies sicherlich denkbar.
Nein, das kann lediglich u.U. Auswirkungen auf den Zugewinn haben:
Sofern der überlebende Ehegatte Erbe wird oder ein Vermächtnis erlangt, greift § 1373 Abs. 1, welcher einen PAUSCHALIERTEN Zugewinnausgleich zuweist. Wenn der überlebende Ehegatte hingegen enterbt worden ist, bleibt ihm nur die Möglichkeit, den konkreten Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil geltend zu machen. Dann gilt § 1373, wonach der Zugewinn der Betrag ist, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, der bei einer derart kurzen Ehe natürlich sehr gering ist.
Sie spielen offenbar darauf an, dass die Ehe Ihres Vaters, die lediglich aufgrund der Motivation geschlossen wurde, die Rente zu kassieren, irgendwie ungültig sein könnte.
Voraussetzung für eine Pflichtteilsberechtigung gem. § 2303 Abs. 2 BGB
ist, dass zur Zeit des
Erbfalls eine rechtsgültige Ehe bestanden hat. Ein Pflichtteilsrecht besteht nicht:
bei einer Nichtehe, durch Urteil aufgehobener (§ 1313 BGB
) oder geschiedener
Ehe (§ 1564 BGB
). Demgegenüber hat ein Getrenntleben der Ehegatten auf
das Erb- und Pflichtteilsrecht keine Auswirkungen.
Für eine Nichtehe, die z.B. dann vorläge, wenn die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen worden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Das Bestehen eine bloßen Scheinehe – die man vermuten könnte, da offenbar Abreden vorliegen, die dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen - reicht nicht. Dies begründet zwar die Möglichkeit der Eheaufhebung. Diese müsste aber auch durchgeführt werden. Dazu ist es aber zu Lebzeiten nicht gekommen. Daher lag eine rechtsgültige Ehe vor.
4. Wo finde ich einschlägige Urteile, Kommentare oder sonstige Literatur zum Thema im Internet?
Diesbezüglich kann ich an kostenlosen Diensten www.dejure.org und www.dnoti.de empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Pfeiffer
Rechtsanwalt
Alte Rabenstraße 1
20148 Hamburg
Tel.: 040/44 50 48/49
Fax: 040/44 50 15
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