Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts würde eine Haushaltstätigkeit Ihre Frau für den neuen Partner eine Rolle spielen, wenn Ihre Frau zur Erzielung von Einkünften verpflichtet wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, wie lange Sie verheiratet gewesen sind, ob Kinder betreut werden und nach den sonstigen ehelichen Lebensverhältnissen, die mir nicht bekannt sind.
Die Frage nach dem Beginn der neuen Partnerschaft könnte eine Rolle spielen bei der Frage, ob der Anspruch auf Trennungsunterhalt evtl. aus sog. Billigkeitsgründen verwirkt ist, § 1361 Abs. 3
i. V. m. § 1579 Nr. 6 BGB
. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt herabgesetzt oder ganz verwirkt werden, wenn ein Ehegatte sich ein schweres Fehlverhalten gegenüber dem anderen zuschreiben lassen muss. Dies ist nach der Rechtssprechung des BGH auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte sich einem neuen Partner zuwendet und mit diesem während der Zeit des Getrenntlebens in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Dies scheint nach Ihren Schilderungen der Fall zu sein.
Aus Ihren Schilderungen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Sie evtl. Aussichten haben dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau zumindest teilweise die Einwendungen des schweren Fehlverhaltens entgegen zu halten. Ich empfehle Ihnen, Ihre diesbzgl. Erfolgsaussichten durch einen Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen. Ggf. stehe ich Ihnen auch gern für eine weitere Beratung zur Verfügung.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Ist das Verschweigen dieses neuen Lebenpartner bzw. des Zusammenlebens nicht auch schon Prozessbetrug ?
Schlieslich muss sie ihre Bedürftigkeit nacheisen.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragesteller,
das Verschweigen des neuen Lebenspartners allein würde nur dann einen Prozeßbetrug darstellen, wenn eine Pflicht zur Bekanntgabe dieser Beziehung bestünde. Eine solche Beziehung allein ist insbesondere nicht relevant für die Feststellung der Bedürftigkeit, da der neue Lebensgefährte Ihrer Frau keinen Unterhalt schuldet.
Bitte entschuldigen Sie, dass ich in meiner ersten Antwort auf diese Frage nicht eingegangen bin. Sollten Sie eine weitere Nachfrage haben, so können Sie diese gern in einer persönlichen Email an mich richten.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg