Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verschweigen des neuen Lebenspartners in der Klage auf Trennungsunterhalt

28. Juni 2006 20:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Hallo,
habe nun die Klage meiner Frau auf Trennungsunterhalt erhalten. Sie ist direkt aus unserem gemeinsamen Haus mit den Kindern ausgezogen und hat sich mit ihrem Chef zusammen eine Wohnung genommen. Ob beide die Wohnung zusammen gemietet haben entzieht sich meiner Kenntniss. Zusätzlich ist das Kind ihres Lebensgefährten nun ebenfalls in dieser Wohnung aufgenommen worden. In der Berechnung ihres Anwaltes vermisse den Hinweis auf dieses Zusammenleben. Es wird auch vehemmend bestritten, dass es bereits vor der Trennung ein ehebrecherisches Verhältniss zwischen den beiden gegeben hat. Sie wollen den Eindruck erwecken, dass diese Beziehung sich urplötzlich ergab. Ihr LG ist nur 4 Tage später bei ihr eingezogen, daher ist diese Behauptung lächerlich, sie wohnen nun schon seit 05.03.2005 zusammen.
Auch war es nicht die erste außereheliche Beziehung während unserer Ehe. Ihre Eltern stehen auf meiner Seite und würden dies auch bezeugen.
Auch wurde kein Betrag für Haushaltsdienstleistungen die sie ja offentsichtlich gegenüber ihrem LG erbringt in die Berechnung eingestellt.

Es gibt lediglich eine Passage die lautet wörtlich:
"Insoweit ist zu bestreiten, dass die Klägerin bereits vor der räumlichen Trennung vom Beklagten ein Ehebruchverhältnis mit H. XY aufgenommen habe".

1. Hat dies Einfluss auf die Höhe des Unterhalts, ich meine weil die Gegenseite dies so stickt abstreitet.
2. Ist das verschweigen dieser Lebenspartnerschaft in der Klageschrift nicht auch bereits schon Prozessbetrug ?

Vielen Dank

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts würde eine Haushaltstätigkeit Ihre Frau für den neuen Partner eine Rolle spielen, wenn Ihre Frau zur Erzielung von Einkünften verpflichtet wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, wie lange Sie verheiratet gewesen sind, ob Kinder betreut werden und nach den sonstigen ehelichen Lebensverhältnissen, die mir nicht bekannt sind.

Die Frage nach dem Beginn der neuen Partnerschaft könnte eine Rolle spielen bei der Frage, ob der Anspruch auf Trennungsunterhalt evtl. aus sog. Billigkeitsgründen verwirkt ist, § 1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 6 BGB . Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt herabgesetzt oder ganz verwirkt werden, wenn ein Ehegatte sich ein schweres Fehlverhalten gegenüber dem anderen zuschreiben lassen muss. Dies ist nach der Rechtssprechung des BGH auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte sich einem neuen Partner zuwendet und mit diesem während der Zeit des Getrenntlebens in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Dies scheint nach Ihren Schilderungen der Fall zu sein.

Aus Ihren Schilderungen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Sie evtl. Aussichten haben dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau zumindest teilweise die Einwendungen des schweren Fehlverhaltens entgegen zu halten. Ich empfehle Ihnen, Ihre diesbzgl. Erfolgsaussichten durch einen Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen. Ggf. stehe ich Ihnen auch gern für eine weitere Beratung zur Verfügung.

Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2006 | 21:08

Ist das Verschweigen dieses neuen Lebenpartner bzw. des Zusammenlebens nicht auch schon Prozessbetrug ?
Schlieslich muss sie ihre Bedürftigkeit nacheisen.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2006 | 21:47

Sehr geehrte Fragesteller,

das Verschweigen des neuen Lebenspartners allein würde nur dann einen Prozeßbetrug darstellen, wenn eine Pflicht zur Bekanntgabe dieser Beziehung bestünde. Eine solche Beziehung allein ist insbesondere nicht relevant für die Feststellung der Bedürftigkeit, da der neue Lebensgefährte Ihrer Frau keinen Unterhalt schuldet.

Bitte entschuldigen Sie, dass ich in meiner ersten Antwort auf diese Frage nicht eingegangen bin. Sollten Sie eine weitere Nachfrage haben, so können Sie diese gern in einer persönlichen Email an mich richten.

Mit freundlichen Grüßen

S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER