Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die von Ihnen aufgeworfenen Fragen gibt es keine allgemeingültige Lösung. Vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen und Vermögensverhältnissen des Einzelfalles und dem Willen aller Beteiligten ab.
Grundsätzlich kann Ihre Mutter zu Lebzeiten und solange sie geschäftsfähig ist über Ihr Vermögen nach Belieben verfügen, ohne dass ein zukünftiger Erbe sie daran hindern kann. Rechte der Erben oder Pflichtteilsberechtigten entstehen erst mit dem Erbfall. Ihre Mutter könnte Ihnen daher das Hausgrundstück schenkweise übertragen, ohne dass Ihre Brüder hiergegen etwas einwenden könnten. Dabei ist allerdings in der Tat zu beachten, dass bei Verarmung des Schenkers, beispielsweise im Falle der Pflegebedürftigkeit, nach § 528 BGB
die Schenkung, die weniger als 10 Jahre zurückliegt, zurückgefordert werden kann. Im Falle des Bezugs von Sozialleistungen wird dies auch durch die Sozialversicherungsträger konsequent wahrgenommen. Zum Anderen können sich durch eine weniger als 10 Jahre zurückliegende Schenkung im Erbfall zugunsten der anderen Erben und Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB
ergeben, die dann vom Beschenkten zu erfüllen wären.
Ihre Mutter könnte auch in einem Testament die von ihr gewünschte Vermögensaufteilung vornehmen. So könnte Ihnen das Wohngrundstück im Wege des Vermächtnisses übertragen werden, verbunden mit der Auflage, festgelegte Ausgleichsbeträge an Ihre Brüder zu zahlen. Diese Ausgleichsbeträge könnten im Bedarfsfalle auch durch eine Finanzierung aufgebracht werden. Als Sicherheit kann dabei das Wohngrundstück dienen.
Sofern sich alle Beteiligten jetzt bereits einig sind, könnte die Vermögensaufteilung auch durch einen notariellen Erbvertrag geregelt werden, der von allen Beteiligten unterzeichnet wird und damit für alle rechtsverbindlich wirkt.
Ich hoffe, Ihnen ein paar hilfreiche Anhaltspunkte gegeben zu haben. Gern können Sie sich wegen Nachfragen direkt per E-Mail an mich wenden. Ich bin Ihnen auch gern bei der rechtlichen Ausgestaltung behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
Besten Dank für Ihre prompte Antwort.
Schenkung ist nach Ihrer Argumentation und unseren Absichten und Situation eher der schlechtere Weg.
Erbvertrag hört sich gut an, man schafft über Verbindlichkeit Vertrauen und erhält den angestrebten "Frieden" in der Erbengemeinschaft, besser Familie.
Können eine Belastungsvollmacht und eine Regelung zu Vor- und Nacherbschaft zu Lebzeiten des Erblassers Inhalt dieses Vertrages sein? Die Absicht ist, über eine Hypothek die 3 Miterben sofort auszuzahlen und damit besser den Kredit abzuzahlen, als dauerhaft Miete bei der Mutter und damit Steuern zu zahlen! Und den Zugriff von Sozialversicherungen ausschließen.
Was würde so ein Vertrag ca. kosten?
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich aufgrund vorübergehender Abwesenheit leider erst jetzt beantworten kann.
Ein notarieller Erbvertrag kann in der Tat eine gute Lösung für eine einvernehmliche und verbindliche Vermögensaufteilung und damit positiv für den familiären Frieden sein. Sie können in einem Erbvertrag die verschiedensten Dinge regeln. Der potentielle Erblasser kann auch Verfügungen von Todes wegen, somit auch eine Vor- und Nacherbschaft regeln, allerdings kann eine erbrechtliche Wirkung dann nicht zu Lebzeiten, sondern erst zum Erbfall eintreten.
Die Kosten eines Erbvertrags richten sich nach dem Gegenstandswert, hier in der Regel nach dem Wert des Nachlasses bzw. des Vermögens, welches aufgeteilt werden soll. Bei weiteren Fragen hierzu können Sie mich gern direkt per E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt