Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Sie und Ihr Ehemann je zu 1/2 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind und das Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Im Falle des Todes Ihres Mannes ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben Sie zunächst als Ehegatte 1/4 nach § 1931 BGB
. Ihr Anteil erhöht sich um den pauschalierten Zugewinn um ein weiteres viertel, gem. § 1371 BGB
, also insgesamt auf 1/2 des Nachlasses Ihres Mannes.
Im Einzelfall kann es jedoch günstiger für den überlebenden Ehegatten sein, das Erbe auszuschlagen und den Zugewinn errechnen zu lassen. Dies sollte jedoch erst im Erbfall an Hand der konkreten Daten entschieden werden.
Das Kind Ihres Mannes erhält ebenfalls 1/2 vom Nachlass.
Da der Nachlass aus der Hälfte der Immobilie besteht werden Sie demnach Eigentümer zu 3/4 und das Kind Eigentümer zu 1/4 der Immobilie.
Allerdings wird nicht nur das Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten geerbt, sodass auch die Verbindlichkeiten des Erblassers zu je 1/2 auf die Eben aufgeteilt würden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.08.2009
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15:52
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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