Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
vielen Dank für die von Ihnen gestellte Anfrage, welche ich basierend auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Im Rahmen der Ihnen zustehenden Testierfreiheit haben Sie die Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen (z. B. eigenhändiges Testament) zu errichten und so rechtsgeschäftliche Anordnungen über Ihr Vermögen zu treffen, die erst mit Ihrem Tod wirksam werden.
Darin könnten Sie zum Beispiel anordnen, dass ein Enkelkind (die genaue Bezeichnung mit Namen und Geburtsdatum sollte darin zwingend aufgenommen werden) als Ihr Alleinerbe bestimmt wird. Durch diese Erbeinsetzung werden Ihre Söhne und andere gesetzliche Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und sind somit enterbt, womit Sie nicht mehr als gesetzliche Erben berücksichtigt werden. Alternativ kommt auch in Betracht, Ihre Söhne in einer solchen Verfügung von Todes wegen auch ausdrücklich zu enterben und gleichzeitig eines oder beide Enkelkinder als Erben zu bestimmen.
Werden Ihre Söhne enterbt, können sie als Pflichtteilsberechtigte von den Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen. Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Unterschied zum Erben liegt darin, dass der Erbe mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechtsstellung eintritt und somit z.B. auch Eigentümer der von Ihnen vererbten Immobilie wird. Dagegen ist der Pflichtteilsanspruch auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet.
In einigen Fällen besteht auch die Möglichkeit den Pflichtteil nach § 2333 BGB zu entziehen. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich einen solchen Pflichtteilsentzug aber nicht entnehmen.
Sie sollten beachten, dass ein eigenhändiges Testamentes nur dann wirksam ist, wenn die Formvorschriften § 2247 BGB eingehalten werden, d.h. das Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Zudem sollten Sie unter anderem daran denken, einen Ersatzerben in eine Verfügung von Todes wegen zu bestimmen. Leider ist es im Rahmen dieser Plattform nicht möglich alle Gestaltungsmöglichkeiten einer Testamentserrichtung ausführlich zu erörtern.
Ihnen ist daher dringend zu raten, sich von einem Notar oder Anwalt bei der Errichtung eines Testaments beraten zu lassen. Somit kann sichergestellt werden, dass alle Eventualitäten bei der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden und Ihr letzter Wille in einer Verfügung von Todes wegen formwirksam und rechtssicher festgehalten wird.
Ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht hat und Ihnen weiterhelfen wird. Bezüglich einer eventuellen Verständnisfrage können Sie sich gerne im Rahmen der kostenlose Nachfragefunktion an mich wenden.
Für eine darüber hinausgehende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, wobei dies auch bei einer größeren räumlichen Entfernung aufgrund der modernen Kommunikationsmittel möglich ist.
Bitte berücksichtige Sie, dass diese Plattform eine erste rechtliche Orientierung bietet, aber eine persönliche und ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, da eine abschließende Beurteilung der konkreten Rechtsangelegenheit nur nach einer umfassenden Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen, möglich ist. Zudem kann das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Robert Baginski
- Rechtsanwalt –
Rechtsanwaltskanzlei Baginski
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