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Versandhausforderung

| 20. Januar 2007 20:37 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Versandhaus leitet unberechtigte Forderung in Höhe von € 285,-- an Inkasso.Ausschliesslich Kontoauszüge mit diversen Zahlungsumbuchungen dienen als Grundlage. Das Versandhaus ist nicht bereit oder in der Lage meine Frage, auf welche gelieferte Ware/Artikel sich die Forderung bezieht (Rechnungskopie)zu beantworten.Wie ist die Beweislage? Muss ich nachweisen, dass der Fehler in dem internen System des Versandhauses liegt, oder muss das Versandhaus konkret darlegen auf welche Rechnung sich ihre Forderung bezieht? Welche Antwort raten Sie an die Inkasso GmbH ( droht mit gerichtlicher Durchsetzung )?

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich muss derjenige, der eine Forderung geltend macht, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen unter Beweis stellen.

Wenn Sie bei dem Versandhaus also nichts bestellt haben oder sämtliche Rechnungen rechtzeitig bezahlt haben, können Sie sich getrost verklagen lassen.

Falls noch Zahlungen offen sind und Sie den geforderten Betrag lediglich keiner konkreten Bestellung zuordnen können, sollten Sie sich um weitere Aufklärung bemühen. Bei mehreren Rechnungen oder Teilzahlungen werden häufig mehrere Beträge zum Forderungsinkasso zu einem Gesamtsaldo zusammengefasst. Es kann daher sein, dass der geforderte Betrag von 285,- EUR sich nicht einer bestimmten Bestellung/Rechnung zuordnen lässt.

In diesem Fall sollten Sie die Richtigkeit des Saldos prüfen und sich nicht auf Förmlichkeiten berufen. Die Unrichtigkeit des Saldos, z.B. durch nicht berücksichtigte Zahlungen, müsste dann von Ihnen unter Beweis gestellt werden.

Dementsprechend sollten Sie dem Inkassounternehmen in diesem Fall darlegen, was Sie wann bestellt und was Sie wann bezahlt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2007 | 21:59

Sehr geehrter Herr Kaussen,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Nach 8 Monaten erhielt ich die Aussage des Versandhauses, dass der noch offene Betrag hauptsächlich aus der Lieferung der Polstergarnitur resultiert. Ich habe mehrfach nachgewiesen, dass sämtliche Ratenzahlungen überwiesen wurden (Kto`s gefaxt)
Das Versandhaus bestätigt die korrekte Buchung und bezieht sich gleichzeitig auf zugesandte Zweitrechnungen die ihre Forderung berechtigen. Die Zweitrechnungen beziehen sich auf die Polstergarnitur, ergo resultiert hieraus keine berechtigte Forderung. Es ist die Quadratur des Kreises.
Haben Sie evtl. ein paar Paragraphen für mich?

Wünsche Ihnen einen spannenden Abend ciao

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2007 | 12:37

Nach Ihrer Schilderung rechnet das Versandhaus eine Bestellung doppelt ab. Weisen Sie auch gegenüber dem Inkassobüro Ihre Zahlungen nach und berufen Sie sich auf die Erfüllung, §§ 362 ff. BGB .

Mit freundlichen Grüßen

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Schnelle Beantwortung...wie hilfreich der Rat ist, kann ich leider erst nach Abschluss des Falles beurteilen.

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