Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich muss derjenige, der eine Forderung geltend macht, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen unter Beweis stellen.
Wenn Sie bei dem Versandhaus also nichts bestellt haben oder sämtliche Rechnungen rechtzeitig bezahlt haben, können Sie sich getrost verklagen lassen.
Falls noch Zahlungen offen sind und Sie den geforderten Betrag lediglich keiner konkreten Bestellung zuordnen können, sollten Sie sich um weitere Aufklärung bemühen. Bei mehreren Rechnungen oder Teilzahlungen werden häufig mehrere Beträge zum Forderungsinkasso zu einem Gesamtsaldo zusammengefasst. Es kann daher sein, dass der geforderte Betrag von 285,- EUR sich nicht einer bestimmten Bestellung/Rechnung zuordnen lässt.
In diesem Fall sollten Sie die Richtigkeit des Saldos prüfen und sich nicht auf Förmlichkeiten berufen. Die Unrichtigkeit des Saldos, z.B. durch nicht berücksichtigte Zahlungen, müsste dann von Ihnen unter Beweis gestellt werden.
Dementsprechend sollten Sie dem Inkassounternehmen in diesem Fall darlegen, was Sie wann bestellt und was Sie wann bezahlt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kaussen,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Nach 8 Monaten erhielt ich die Aussage des Versandhauses, dass der noch offene Betrag hauptsächlich aus der Lieferung der Polstergarnitur resultiert. Ich habe mehrfach nachgewiesen, dass sämtliche Ratenzahlungen überwiesen wurden (Kto`s gefaxt)
Das Versandhaus bestätigt die korrekte Buchung und bezieht sich gleichzeitig auf zugesandte Zweitrechnungen die ihre Forderung berechtigen. Die Zweitrechnungen beziehen sich auf die Polstergarnitur, ergo resultiert hieraus keine berechtigte Forderung. Es ist die Quadratur des Kreises.
Haben Sie evtl. ein paar Paragraphen für mich?
Wünsche Ihnen einen spannenden Abend ciao
Nach Ihrer Schilderung rechnet das Versandhaus eine Bestellung doppelt ab. Weisen Sie auch gegenüber dem Inkassobüro Ihre Zahlungen nach und berufen Sie sich auf die Erfüllung, §§ 362 ff. BGB
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Mit freundlichen Grüßen