Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Ergänzungsfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Muss ich die Zahlung leisten?
Hier muss im Endeffekt zwischen zwei Forderungen unterschieden werden. Einerseits die Forderung des Unternehmens, bei welchem sie den Vertrag über den Sprachkurs abgeschlossen haben ( gegebenenfalls zuzüglich Zinsen und Mahngebühren) und andererseits die Forderung des Inkassobüros (also die Inkassokosten, welche auf diese Forderung seitens des Inkassounternehmens aufgeschlagen werden).
Nach ihrer Schilderung ist es bezüglich der Hauptforderung zu keiner Einigung gekommen. Sie haben einen Vertrag geschlossen, haben eine vertragliche Zahlungspflicht begründet und nicht bezahlt. Dementsprechend hätte das Unternehmen gegen sie natürlich noch einen Anspruch auf Zahlung.
Ob sie diesen Sprachkurs letztlich nicht nutzen konnten , ist in rechtlicher Hinsicht leider nicht von Belang, da Sie hierdurch grundsätzlich kein Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht, also kein Recht haben, die Zahlung zu verweigern . Zumindest nach ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich leider einen solchen Grund nicht erkennen.
Die Hauptforderung muss somit beglichen werden. Sofern das Unternehmen dieser Hauptforderung an das Inkassounternehmen abgetreten hat, was üblich ist, ich aber anhand ihrer Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen kann, müssten sie direkt an das Inkassounternehmen zahlen.
Nun stellt sich noch die Frage, ob die Inkassokosten erstattungsfähig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind sowohl Inkassokosten genau wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nur dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner (also sie) mit der Zahlung der Hauptforderung (also hier die Kosten für den Sprachkurs) in Verzug sind im Sinne von § 286 BGB
.
Dieses ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sie nicht gezahlt haben und eine Mahnung erhalten haben und trotz Mahnung weiterhin nicht gezahlt haben.
Auch ohne Mahnung können sie nach dem Gesetz in Verzug kommen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben seitens des Unternehmens, welches den Sprachkurs angeboten hat und sie bis zum Rechnhungsdatum nicht gezahlt haben. Nach dem Datum kommen sie dann automatisch in Verzug.
Zu 2.)Kann ich Widerspruch gegen den Inkasso-Bescheid einlegen?
Die Einlegung eines Widerspruches macht nur dann Sinn, wenn die Forderung unberechtigt ist. Die Hauptforderung halte ich nach ihrer Schilderung für berechtigt, hinsichtlich der Inkassokosten wäre noch zu prüfen, ob sie mit der Zahlung in Verzug sind.
Zu 3.)Und wenn ja wie und wo?
Der Widerspruch wäre dann direkt an das Inkassounternehmen zu richten. In dem Widerspruch müssen sie zum Ausdruck bringen, aus welchen Gründen die Forderung (also wenn überhaupt dann hier die Inkassokosten) nicht erstattungsfähig sind.
Zu 4.)Greift meine Rechtsschutzversicherung?
Ich kenne die Bedingungen ihrer Rechtschutzversicherung nicht. Hierbei handelt es sich aber um eine vertragsrechtliche Angelegenheit, so dass eine volle Rechtschutzversicherung hier grundsätzlich eintreten müsste.
Das Problem was ich hier aber sehe ist, dass die Rechtschutzversicherung nach den Vertragsbedingungen die Deckungszusage verweigern darf, wenn die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bezüglich der Hauptforderung sind hier zumindest nach Ihrer Schilderung leider keine Erfolgchancen gegeben, bezüglich der Inkassokosten voraussichtlich wohl auch nicht, was ich aber nicht abschließend beurteilen kann, da die Verzugsfrage noch nicht abschließend geklärt ist.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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8. Juli 2010
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14:42
Antwort
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