Mein Mann ist am 17.Juni 2018 verstorben. Wir beide besitzen ein Mehrfamilienhaus jeweils zu 50% (gemeinsam in der Ehe angeschafft, Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag). Mein Mann hat noch einen Sohn aus erster Ehe. Diesen hat er als Alleinerben eingesetzt, sodas mir entweder der Pflichtteil oder der Zugewinn aus der Ehe zuzüglich eines Pflichtteils am Erbe und somit auch am Haus zusteht. (Gerichtsverfahren läuft in 3 Stufen Klage, da sich sein Sohn weigert Auskünfte über weiteres Vermögen seines Vaters aufzuführen.Im Grundbuch ist er neben mir nun auch eingetragen) Das Mehrfamilienhaus hat 5 Wohnungen, eine davon bewohne ich, die anderen 4 sind Mietwohnungen. Es besteht aufgrund des laufenden Verfahrens kein Kontakt zu diesem Sohn, außer über meinen Anwalt, sodas Entscheidungen die Mietwohnungen betreffend nur so (Anwaltsschreiben) kommuniziert werden. Nun zur eigentlichen Frage:Eine Wohnung ist nun zum 01.02.2020 frei geworden und soll neu vermietet werden. Der neue Mietvertrag für neue Mieter wurde seinem Sohn zugesendet zur Unterschrift. Er reagiert nicht auf den Vertrag, unterschreibt ihn auch nicht. Kann ich die Wohnung auch ohne seine Zustimmung vermieten und den Vertrag alleine unterschreiben ohne das es Probleme gibt oder er Anspruch auf Schadenersatz diesbezüglich geltend machen kann?
die Rechte zwischen Ihren und dem Sohn untereinander hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums richten sich nach den Regeln der Gemeinschaft gemäß § 741 ff BGB
. Dabei kann jeder Miteigentümer bzw. Teilhaber gemäß § 745 Abs. 2 BGB
von dem anderen – sofern keine anderweitige gemeinsame Regelung erfolgt ist – eine dem Interesse aller Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Insofern könnten Sie den Sohn auffordern, zur Neuvermietung zuzustimmen. Tut er dies nicht, könnten Sie ihn auf Zustimmung und Schadensersatz verklagen, wenn dadurch die Vermietung behindert wird. Eine vorherige Zustimmung ist aber in jedem Fall notwendig.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.