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Vermietung: Absetzbarkeit von Quittungen als Werbungskosten

13. Mai 2020 06:29 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

Werbungskosten bei VuV glaubhaft machen.

Ich bin ein privater Vermieter und Mitglied in der örtlichen Einheit eines Eigentümervereins (nennen wir ihn "Gebäude und Boden"). Der örtliche Baumarkt einer bundesweit tätigen Baumarktkette mit orangenem Logo gewährt Mitgliedern von "Gebäude und Boden" einen Preisnachlas von 10 % auf erworbene Waren und Dienstleistungen.

Als "Topp-Kunde" wird dann auf der Kassenquittung die übergeordnete Gliederung (Kreis / Landesebene) des Eigentümervereins ausgewiesen. Das Geld ist ausnahmslos von meinem privaten Konto abgebucht worden, da mit Karte bezahlt wurde.

Der Baumarkt weigert sich die Kassenquittungen dahingehend zu korrigieren, dass mein Name dort ausgegeben wird. Ebenso weigert sich der Eigentümerverein zu bestätigen, dass ich auf eigenen Rechnung handele.

Frage: Kann ich im Rahmen der Steuererklärung für die V+V die Quittungen als Werbungskosten einfach so absetzen oder bedarf es ergänzender Dokumentation ((eidesstattliche) Versicherung? Verzeichnis für welche Reparaturen welches Material verwendet wurde) usw).



Einsatz editiert am 14.05.2020 21:29:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es genügt die Glaubhaftmachung von Ausgaben, die man steuerlich geltend macht. Da Sie Werbungskosten im Rahmen von VuV gehabt haben (durch Anschaffungen im Baumarkt), können Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben, unabhängig von einem Namenszusatz oder anderen Bestätigungen. Hilfreich für die Belegsortierung ist ein Vermerk auf der Quittung, für welches Objekt und ggf. in welchem Zusammenhang die Anschaffung getätigt wurde. Da Sie die Steuererklärung mittels ELSTER einreichen, müssen Sie dem Finanzamt Nachweise nur vorlegen, wenn Sie von Ihrer Veranlagungsstelle dazu aufgefordert werden.

Ist noch etwas unklar geblieben, fragen Sie gerne nach.

Mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

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