Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen aufgewandten Beträge nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen hängen nicht mit der Erzielung von Einnahmen zusammen, da Sie nach Abschluss der Baumaßnahmen eine Selbstnutzung planen.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mit einer der Einkünfteerzielung dienenden Tätigkeit in Zusammenhang stehen (hier: Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG
).
Die Einkünfteerzielungsabsicht wird im Wege der Typisierung vom Finanzamt ohne weitere Prüfung u.A. unterstellt, sofern eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt. Das ist nach Ihren Angaben aber gerade nicht einschlägig. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist daher mittels einer Überschussprognose zu überprüfen. Da Sie innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer keinen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen können, sind die Aufwendungen bereits deshalb steuerlich unbeachtlich.
Der Fall wäre dann anders zu beurteilen, wenn Sie die Wohnung anschließend vermieten würden: Die Aufwendungen stünden in Zusammenhang mit der anschließenden Vermietung und wären als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH Urt. v. 11.1.2005 – IX R 5/04
, BeckRS 2005, 25007904, beck-online).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
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Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht