Nach dem Tod meiner Mutter hat sie mir einen Geldbetrag in einem Vermächtnis hinterlassen und zwar in DM. Nach ihrem Tod wurde der Betrag von meinem Vater (mit dem ich sehr schlecht stehe) bewußt nicht vollständig in Euro umgerechnet und nach der Auszahlung durch ihn fehlen 570 Euro (die Auszahlungsfrist war schon im Dezember abgelaufen). Ich könnte zwar den Betrag zivilrechtlich einklagen, würde es aber vorziehen, da eine völlige Enterbung seitens meines Vaters droht, den Pflichtteil am Erbe meiner Mutter nun doch in Anspruch zu nehmen.
Ist dies mit dem Hinweis auf eine nicht fristgerechte und vollständige Auszahlung des Vermächtnisses noch möglich, auch nachdem ich das Vermächtnis bereits angenommen habe? Welcher Paragraph würde in dem Fall zutreffen?
1.)
Nach § 2307 Abs. 1 BGB
steht dem Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist und dieses nicht ausschlägt, ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht.
D.h. Sie können entweder das Vermächtnis oder den Pflichtteil verlangen. Dadurch das Sie von Ihrem Vater die Auszahlung des Vermächtnisses verlangten, steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zu.
2.)
Je nach Höhe des Nachlasses haben Sie jedoch Anspruch auf Pflichtteilsrestanspruch.
Ein Pflichtteilsrestanspruch kommt dann in Betracht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nicht zum Erben berufen wird, ihm aber ein Vermächtnis zugewendet wird und dieses niedriger ist als der Pflichtteil, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn ich Sie recht verstehe, kann ich einen Pflichtteilsrestanspruch geltend machen.
Das Vermächtnis meiner Mutter belief sich auf 50.000 DM. Der Pflichtteil würde sich auf ca. 140.000 DM/75.000 EUR belaufen. Demnach würden mir noch ca. 90.000 DM/45.000 EUR zustehen?
Der einzige Erbe beim Tod meiner Mutter war mein Vater, den beiden Kindern wurde nur ein Vermächtnis in Höhe von 50.000 DM hinterlassen.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. Januar 2007 | 16:44
Sehr geehrter Fragesteller,
nach den von Ihnen gemachten Angaben scheint es so zu sein, dass Sie einen Pflichtteilsrestanspruch haben.
Bitte beachten Sie jedoch die für den Pflichtteilsrestanspruch geltenden Verjährungsfristen.
Für eine weitere Beratung/Vertretung außerhalb dieser Erstberatung steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.