Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss unterschieden werden zwischen A, der Alleinerbe ist und B, der bereits enterbt ist, aber ein Vermächtnis bekommen soll.
Prinzipiell gilt für Erben, die das Erbe ausschlagen dass diese auch den Anspruch auf den Pflichtteil verlieren. Nur in engen Grenzen ist es möglich, dass Erben den Pflichtteil ausschlagen können und dennoch den Pflichtteil verlangen können. Das ist u.a. der Fall, wenn das Erbe mit einer Auflage oder einem Vermächtnis beschwert ist. In Ihrem Fall liegen sogar beide Gründe vor.
Diesbezüglich gilt § 2306 BGB
:
§ 2306 BGB
Beschränkungen und Beschwerungen.
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
Entsprechend kann A das Erbe ausschlagen (bitte die Fristen beachten!) und seinen Pflichtteil einfordern.
B ist bereits enterbt, jedoch hat der Vater für den Pflichtteil ein Ersatz in Form der Wohnung einen Ersatz geschaffen. Ein Vermächtnis kann jedoch ausgeschlagen werden, solange es noch nicht angenommen wurde (§ 2180 BGB
)
Statt dem Vermächtnis kann dann der Pflichtteil eingefordert werden:
§ 2307 BGB
Zuwendung eines Vermächtnisses.
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
Der Pflichtteil beträgt in beiden Fällen, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn der gesamte Nachlass (!!!) z.B. 200.000,00 EUR wert sind, dann würden A & B jeweils einen Pflichtteil von 50.0000,00 EUR bekommen. Es müsste entsprechend der Wert für die Wohnungen, für das Auto und alle anderen Nachlassgegenstände bestimmt werden, um zunächst den gesetzlichen Erbteil ausrechnen zu können.
Beachten Sie aber bitte folgendes: Schlagen Erben das Erbe aus, dann fällt das Erbe an den nächst möglichen gesetzlichen Erben. Wenn A also Kinder hat, dann würde sein Erbe an die Kinder gehen und diese wären dann für die Auszahlung der Pflichtteile zuständig. Entsprechend müssten auch die Kinder ausschlagen. Es würde dann vom Gericht nach weiteren Erben gesucht (Geschwister etc) und in der Zwischenzeit ein Nachlasspleger bestellt, bei dem A und B ihren Pflichtteil geltend machen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Nitschke, Rechtsanwältin
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 23.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Nitschke,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein Teil der Fragestellung ist für mich leider weiterhin unklar:
Ist mit dem Ausschlagen des Erbes durch beide damit ihr [Freundin X] Anspruch hinfällig?
Wie würde das Erbe in Bezug auf die Freundin X verteilt?
Würden die im Nachlaß für A und B erwähnten Zahlungen an X dann aus dem nach Pflichtteilsauszahlung verbliebenen Resterbe erfolgen?
Wie erwähnt hat sich die Freundin innerhalb weniger Monate massiv in das Erbe hineingedrängt, in einem älteren Testament kommt sie gar nicht vor. Das Verhältnis innerhalb der Familie war immer gut, die Söhne sind beide mit der Aufteilung prinzipiell zufrieden aber alle außer der Freundin waren überrascht ob dieser Bedingungen im Testament. Ziel ist es daher, den Sinn des ursprünglichen Testaments wieder herzustellen, in dem die gleiche Aufteilung ohne die Zahlungen an die neue Freundin festgehalten wurde.
Danke & Gruß
Guten Morgen und vielen Dank für die Nachfragen. Sie haben natürlich Recht, der wichtigste Teil blieb bislang unberücksichtigt, entschuldigen Sie bitte:
Wenn A und B ihren Pflichtteil einfordern, hat die Freundin gar keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Wie gesagt: die Kinder A würden erben bzw. jedes weiter in betrachtkommende Familienmitglied des Vaters. Letztendlich bleibt der Staat übrig. Das hat aber mit den Vermächtnissen für X nichts zu tun:
Was das Erbe angeht, so bleiben die Beschwerungen und Beschränkungen bestehen, es sei denn, die Beschwerung sollte einzig und allein den A treffen. Ich gehe aber davon aus, dass der Vater die Freundin grundsätzlich absichern wollte und nicht lediglich A "ärgern" wollte. Der nächste Erbe müsste also der Freundin zumindest das Auto und die Wohnungsgegenstände zur Verfügung stellen und die Freundin zudem in der Wohnung des A wohnen lassen bzw. sie später mit 400,00 EUR auszahlen. Darum müsste sich im Zweifel der Nachlasspfleger kümmern.
Was das Vermächtnis angeht, so handelt es sich bei der Zahlung der 400,00 EUR um ein Untervermächtnis. Fällt der Hauptvermächtnisnehmer weg, so muss dennoch derjenige das Untervermächtnis erfüllen, dem das Erbe bzw. das Vermächtnis zufällt (§ 2161 BGB
)
Was Ihren Pflichtteil angeht, so müssen Sie sich die Auflagen und Vermächtnisse (z.B. das Auto) nicht anrechnen lassen. Für die Berechnung des Pflichtteils wird - wie gesagt - gesamte Nachlass bewertet, ohne dass Vermächtnisse abgezogen werden.
Fakt ist aber auch, dass die Hälfte des Erbes durch die Ausschlagung komplett weg ist und die Freundin weiterhin abgesichert ist.
Das alte Testament können Sie nur "wiederherstellen", wenn Sie das neue anfechten. Allerdings müssen dann gute Gründe vorliegen, die eine Anfechtung rechtfertigen. Prinzipiell konnte der Vater frei über sein Vermögen verfügung und das Testament ändern. Nur wenn sie nachweisen können, dass er unter Druck stand oder ggf. sogar von der Freundin bedroht wurde, hätten A & B Aussichten auf eine erfolgreiche Anfrechtung. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass ältere Herrschaften ihre neunen Lebenspartner nach dem Tod absichern möchten. Daher sind Anfechtung immer sehr schwierig.
Falls Sie weitere Verständnisfragen haben, können Sie mich gerne über meine E-Mail Adresse kontaktieren. Anderenfalls würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwältin