Sehr geehrte Fragestellerin,
die Verlängerung der Elternzeit ist fristgebunden geltend zu machen, und zwar spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Verlängerung. Die Verlängerung der Elternzeit kann unabhängig von einem "neuen" Vertrag erfolgen, da das zu Beginn der Elternzeit bestehende Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit weiter bestehen bleibt. Es ruht lediglich.
Eine Verlängerung ist in Ihrem jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, § 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen "neuen" Vertrag (Teilzeit/30-Stunden-Woche) anbietet und Sie mit ihm noch nicht über eine Verlängerung gesprochen haben, nehme ich an, dass Ihr Arbeitgeber von einer befristeten Teilzeittätigkeit außerhalb Ihrer Elternzeit ausgeht. Ihrer Schilderung hingegen entnehme ich, dass Sie an eine befristete Teilzeittätigkeit innerhalb der Elternzeit denken.
Dies ist prinzipiell möglich; die Verringerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit richtet sich allerdings nach § 15 Abs. 4 BErzGG, nicht nach dem TzBfG (dieses Gesetz gilt nur für Teilzeittätigkeiten außerhalb der Elternzeit).
Grundsätzlich sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einzelheiten abstimmen und eine einvernehmliche Regelung finden. Kommt eine Einigung allerdings nicht zustande, kann der Anspruch auf Verringerung allerdings auch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, wenn und solange ein Arbeitsverhältnis besteht, auch wenn es ruht. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ausgeübt wird oder nicht.
Bei Abschluss der Teilzeitvereinbarung innerhalb der Elterneit sollten Sie darauf achten, dass klar geregelt ist, dass der ursprüngliche Vertrag erhalten bleibt und nach Alauf der Befristung automatisch wieder in Kraft tritt. Auch die Lage der Arbeitszeit sollte eindeutig gereglet sein. Im Falle eines Stellenabbaus während der Elternzeit haben Sie den Vorteil, dass Sie nicht ordentlich kündbar sind, § 18 Abs. 1 und 2 BErzGG. Lediglich in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Kündigung möglich. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung gehörten Sie also zu den letzten, deren Arbeitsverhältnis beendet würde. Dis gilt - wie gesagt - jedoch nur während der Elternzeit.
Ich hoffe, Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundllichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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