ich befinde mich seit dem 02.11.2007 in der Elternzeit. Diese endet am 03.09.2008. Ich hatte nur 12 Monate beantragt.
Da ich nach mündlicher Absprache mit dem damligen Personalreferenten, wieder an meinen Arbeitsplatz zurück kehren würde. Zunächst als Teilzeitkraft( 3 Tage/24 H pro Woche ) nach einem Jahr wieder als Vollzeitkraft.
Nach meinen Wiedereinstiegsgespräch mit dem neuen Referenten, ergab sich eine neue Sachlage:
Mir wird die Teilzeit gewährt, jedoch mit einen neuen Arbeitsvertrag (generell nur Teilzeit). Mein bisheriger Vertrag gültig seit 2003 als Vollzeitkraft und unbefristet würde damit nichtig. Ich sollte erstmal ein Jahr als Teilzeitkraft arbeiten und danach "schaut man weiter " !!
Mein Arbeitgeber ist eine internationale Großbank und es kursieren Gerüchte über den Verkauf des "Deutschlandgeschäftes".
Meine Frage ist nun:
Ist es möglich meine Elternzeit um ein Jahr zu verlängern, um die Möglichkeit der Teilerwebstätigkeit (24 h) in Anspruch zu nehmen.
Mir ist es wichtig meinen unbefristeten Vollzeitvertrag zu behalten um nicht "schlechter zu stellen " bzw. wieder als Vollzeitkraft arbeiten zu können.
Eine Zusatzvereinbarung hinsichtlich einer zeitlich begrenzten Teilzeit ( 1 Jahr ) lehnt mein AG ab.
Eine ordnungsgemäße schriftliche Erklärung der Eltern für welche Zeiten sie in den ersten zwei Jahren Elternzeit nehmen werden, ist rechtlich bindend. Sie sind daher in Ihrem Fall auf die Elternzeit von zwölf Monaten beschränkt. Eine Verlängerung der Elternzeit über das schriftliche Verlangen hinaus ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich, § 16 III BEEG
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Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, keine anderslautende Mitteilung machen zu können. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.