Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Verlängerung der Probezeit über die vereinbarten sechs Monate hinaus kann nur einverständlich durch beide Arbeitsvertragsparteien und nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. Darüber hinaus ändert aber auch die Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus nichts am Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes gem. § 1 KSchG
.
Ich empfehle Ihnen, umgehend die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen. Diese müsste binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie grundsätzlich nicht. Sie müssten auf Feststellung klagen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 22.09.2006 endet. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird dann häufig eine Abfindung im Wege eines Vergleichs vereinbart. Die Regelabfindung beträgt dabei -mit regionalen Unterschieden- pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttogehalt.
Sofern Sie eine weitere Vertretung wünschen, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kaussen,
verstehe ich Sie hier richtig, das selbst im Falle, das ich Klage einreichen sollte ich lediglich mit ca. einer Abfindung von einem halben Bruttogehalt rechnen könnte?
Zudem ist ja im Vertrag wie Sie oben lesen können vereinbart worden das nach der Probezeit eine Kündiungsfrist von 2 Monaten greift, jetzt ist die Frage tut sie das ab dem 7 Monat oder durch die Verlängerung nur der 1 Monat Kündigungsfrist.
Macht es aus Ihrer Sicht aus Ihrer Erfahrung Sinn hier überhaupt etwas zu unternehmen? Denn den Job ansich möchte ich nicht einklagen ich möchte ihn nicht behalten!
Vielen Dank für Ihre Mühe
Grüße
Celina Kristina
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Schilderung greift die längere Kündigungsfrist, da die Verlängerung der Probezeit nicht einvernehmlich erfolgt ist.
Es macht Sinn einen Anwalt zu beauftragen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Wenn nicht, sollten Sie Kosten und Nutzen (kleine Abfindung + Monatsgehalt November 2006) abwägen, da es in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung gibt, d.h. selbst bei Erfolg müssten Sie Ihren Anwalt selbst finanzieren. Möglicherweise kann Ihnen dann aber die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes behilflich sein.
Ob es sich lohnt, einen Anwalt zu nehmen, kann ich ohne Kenntnis Ihres Einkommens nicht abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt