Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag gelöst hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Grundsätzlich kann in einer drohenden Arbeitgeberkündigung ein wichtiger Grund im Rechtssinne liegen, wenn die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde, ohne das der Arbeitnehmer hierzu durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass gegeben hat, diese Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, wirksam geworden wäre, die Kündigung arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre und dem Arbeitslosen nicht zuzumuten war, die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, etwa um das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Ihrem Fall nicht zwingend zu einer Sperrzeit führen muss, da Ihr Arbeitgeber Ihnen in der Probezeit rechtlich zulässig zum 30.06.2009 ohne speziellen Kündigungsgrund kündigen darf.
Es müsste dann allerdings aus dem Aufhebungsvertrag klar ersichtlich sein, dass dieser zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung innerhalb der Probezeit geschlossen wurde.
Dennoch stellt mE. die arbeitgeberseitige Kündigung innerhalb der Probezeit die bessere Variante dar, da beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages erfahrungsgemäß fast immer ein Rechtsstreit mit der Agentur für Arbeit vorprogrammiert ist und sie auch das vorherige Arbeitsverhältnis bereits durch eine Eigenkündigung gelöst hatten.
In das Arbeitszeugnis könnte dennoch eine Formulierung hinsichtlich einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen werden, da eine solche ja de facto auch vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 07.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
07.06.2009
|
17:16
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: http://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt