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Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit

| 24. September 2010 16:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe folgendes Problem:

Im Juli 2010 habe ich einen zweijährigen Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von 6 Monaten erhalten.

Nun wurde mir heute mitgeteilt, dass man unter Berücksichtigung der 14tätigen Kündigungsfrist, mich zum 20. Oktober 2010 kündigen möchte.

Für mich ist klar, dass ich in diesem Unternehmen nicht bleiben kann und der Arbeitgeber die Kündigung auch durchbekommt.

Mich beschäftigt jedoch folgende Frage:
Zuerst einmal stellt sich die Frage, ob ich beim Arbeitsamt eine Sperrfrist bekomme oder nicht?
Zudem gefällt es mir nicht besonders, dass ich zum 20. Oktober gekündigt werden soll. Dies sieht in meinem Lebenslauf nicht gerade gut aus, wenn ich zu einem solchen Datum gehe.
Mein Gedanke, ging nun in die Richtung, dem Arbeitgeber anzubieten einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der am 31. Oktober endet.
Dies würde sich in meinem Lebenslauf besser machen und ich könnte, dies bei Vorstellungsgesprächen auch besser begründen.

Ich würde nun gerne wissen, ob mein Gedanke bezüglich eines Aufhebungsvertrages gut ist und ob ich hier etwas beachten muss, um keine Sperrfrist beim Arbeitsamt zu bekommen.

24. September 2010 | 17:06

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Eine arbeitgeberseitige Kündigung löst eine Sperrfrist nur aus, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt. Hier liegt eine fristgerechte Kündigung während der Probezeit vor, so daß keine Sperrfrist verhängt wird.


2.

Ein Aufhebungsvertrag muß so formuliert sein, daß betriebsbedingte arbeitgeberseitige Gründe als Aufhebungsgrund hervorgehoben werden. Anderfalls riskieren Sie die Verhängung einer Sperrfrist.

Damit ein Aufhebungsvertrag "sauber" formuliert wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren. Für den Fall, daß Ihr Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden sein sollte, bin ich selbstverständlich gern bereit, eine solche Vereinbarung für Sie aufzusetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 27. September 2010 | 11:01

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