Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Eine arbeitgeberseitige Kündigung löst eine Sperrfrist nur aus, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt. Hier liegt eine fristgerechte Kündigung während der Probezeit vor, so daß keine Sperrfrist verhängt wird.
2.
Ein Aufhebungsvertrag muß so formuliert sein, daß betriebsbedingte arbeitgeberseitige Gründe als Aufhebungsgrund hervorgehoben werden. Anderfalls riskieren Sie die Verhängung einer Sperrfrist.
Damit ein Aufhebungsvertrag "sauber" formuliert wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren. Für den Fall, daß Ihr Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden sein sollte, bin ich selbstverständlich gern bereit, eine solche Vereinbarung für Sie aufzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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