Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Hierbei ist während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Außerhalb der Probezeit muss die Kündigungsfristen und die Kündigungstermine nach § 622 Abs. 2 BGB
eingehalten werden. Das Kündigungsschutzgesetz ist erst nach 6 Monaten des Angestelltenverhältnis ggf. anzuwenden. Sinnvoll ist die Kündigung per Einschreiben – Rückschein bzw. gegen Empfangsquittung des Gekündigten. Notfalls können Sie einen Dritten mit dem Einwurf der Kündigung in den Briefkasten beauftragen. Dieser sollte sich das Datum und die Uhrzeit notieren, damit für den Zeitpunkt des Einwurfes ein Zeuge vorhanden ist. Erfolgt die Kündigung durch einen Vertreter, so sollte die Vollmacht der Kündigung beiliegen. Eine Begründung muss nicht in der Kündigung enthalten sein. Des Weiteren müssten Sie den gekündigten darüber informieren, dass er sich unverzüglich arbeitssuchend melden muss.
Hinsicht der Sachen sollten Sie diese in der Kündigung zurückverlangen und ggf. das Handy sperren lassen.
Der Arbeitnehmer hat anteilig einen Anspruch auf Urlaub gemäß § 5 Abs. 1 a bzw. b BurlG. Daher ist für pro Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren. Daher sollten Sie den Arbeitnehmer unter Anrechnung des Urlaubs freistellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.
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Diese Antwort ist vom 22.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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