In meinem Arbeitsvertrag ist eine beidseitig (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) verlängerte Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende vereinbart.
Das Arbeitsverhältnis ist für mich mittlerweile aus verschiedenen Gründen unerträglich geworden und ich habe eine neue Stelle in Aussicht, die ich sofort antreten könnte.
Heute habe ich nach BGB § 622
1 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (vier Wochen zum Monatsende) gekündigt, da ich der Auffassung bin, dass mich die vertragliche Regelung in diesem Fall schlechter stellt als die gesetzliche Regelung. Ausserdem ist der neue Arbeitgeber nicht bereit, so lange auf mich zu warten. Mein derzeitiger AG besteht jedoch auf der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
Welches ist nun die für mich relevante Kündigungsfrist?
Mit welchen Folgen muss ich rechnen, wenn ich mich einfach nicht an die vertragliche Kündigungsfrist halte? Kann der AG Schadenersatz geltend machen?
Mit welchen Folgen muss ich rechnen, wenn ich fristlos kündige und sofort die neue Stelle antrete? Kann der AG Schadenersatz geltend machen?
Leider werden Sie die vertragliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Denn die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in Abs. 1 bis 3 des § 622 BGB
genannten Kündigungsfristen ist grundsätzlich zulässig. Ferner kann vereinbart werden, dass nur zu bestimmten Endterminen das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, z.B. zum Quartalsende. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf allerdings keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB
) - das wird in Ihrem Fall aber nicht vorliegen.
Das Arbeitsverhältnis endet also erst zum Quartalsende am 30.06.2006. Bis dahin sind Sie zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet - verweigern Sie die Arbeit, weil Sie eine neue Stelle antreten, machen Sie sich schadensersatzpflichtig, weil Sie Ihren Arbeitsvertrag verletzen. Der Arbeitgeber kann ihnen dann etwaige finanzielle Schäden in Rechnung stellen.
Gründe für eine fristlose Kündigung sind ebenfalls nicht ersichtlich, so daß eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages nur einvernehmlich möglich sein wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.