Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihnen zitierte arbeitsvertragliche Regelung führt dazu, dass die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 S. 1 BGB
auch für den Arbeitnehmer gelten.
D.h. die vier Wochen Kündigungsfrist gilt ab einer Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren nicht mehr.
Eine solche Regelung ist zulässig.
§ 622 Abs. 6 BGB
schließt lediglich längere Fristen für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber aus.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.07.2012
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22:39
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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