Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
Arbeitsvertraglich sind Kündigungstermine jeweils zum Quartalsende vereinbart. Dies ist möglich, solange für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dasselbe gilt.
Zunächst beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
Verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind vereinbart.
§ 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BGB
sieht ein Kündigungsfrist von vier Monaten vor.
Eine solche Vereinbarung ist zulässig, § 622 Abs. 5 S. 3 und Abs. 6 BGB
: "Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt."
"Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
> Damit gilt für Sie - auf Grund Ihrer Betriebszugehörigkeitsdauer - eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende des Quartals, d.h. 31.3., 30.6. 30.9. und 31.12.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.02.2017
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13:10
Antwort
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