Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
§ 622 BGB
regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Grundsätzlich gilt nach § 622 Abs. 1 BGB
eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende. Diese Regelung gilt grundsätzlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Abweichend hiervon regelt § 622 Abs. 2 BGB
, dass bei einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert wird.
Daher haben Sie mit Ihrer Vermutung hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfrist allein nach dem Gesetzeswortlaut Recht.
Allerdings müssen Sie beachten, dass Ihr Arbeitsvertrag folgende Regelung enthält: „Soweit dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur mit verlängerter Frist gekündigt werden darf, gelten diese verlängerten Kündigungsfristen beiderseits.“
Hiermit ist genau der Fall des § 622 Abs. 2 gemeint; der Arbeitgeber kann aufgrund dieser Vorschrift nur mit einer verlängerten Frist kündigen. In einem solchen Fall sollen beide Parteien an die längere Frist gebunden sein. Eine solche einzelvertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich als zulässig anzusehen (BAG DB 2002, 538
).
Somit gilt bei Ihnen nicht die kurze Frist von 4 Wochen, sondern hier ist auch die Frist des § 622 Abs. 2 Nr. 2. Sie können somit, vorausgesetzt Sie kündigen diesen Monat noch, zum 01. Dezember 2007 eine neue Anstellung annehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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