Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Durch die Auflage werden Sie als Erbe zu einer bestimmten Handlung verpflichtet- in Ihrem Fall ist das die Verfügung über die geerbten Grundstücke. Ob sich der Ersatzerbe mit der Verfügung „einverstanden“ erklärt, hat nichts damit zu tun, dass Sie jetzt über die Grundstücke ohne Folgen verfügen können. Im Gegenteil- der Ersatzerbe handelt sehr geschickt. Denn er wiegt Sie mit seinem Einverständins in der falschen Vorstellung, dass nach der Verfügung über die Grundstücke die Ersatzerbschaft nicht eintritt. Wenn Sie über die Grundstücke verfügen sollten, fallen die Grundstücke an den Ersatzerben und Sie müssen den Kaufpreis zurück zahlen, weil Sie das Eigentum an den Grundstücken nicht wirksam übertragen konnten.
2.Jedoch gäbe es die Möglichkeit, zunächst nur den schuldrechtlichen Kauf abzuschließen und die eigentliche Verfügung – Übertragung des Grundstücks – auf den Zeitpunkt zu verschieben, an dem Sie über die Grundstücke verfügen dürfen. Dafür müsste aber im Testament tatsächlich nur die dingliche Verfügung ausgeschlossen sein. Der Vertrag muss daher nochmal geprüft werden, bevor eine solche Möglichkeit in Betracht gezogen wird.
3.Denkbar ist auch, dass Sie das Grundstück verpachten. Wobei hier problematisch ist, dass der Teil der Grundstücke maßgeblich verändert wird durch den Bau der Strasse.
4.Die Möglichkeit, dass der Ersatzerbe auf seinen Anspruch verzichtet, hilft Ihnen nicht weiter. Denn dadurch wird die Auflage nicht hinfällig. Wenn Sie dann vor Ablauf der Frist über die Grundstücke verfügen, kann die Auflage noch greifen und durch Auslegung ein anderer Ersatzerbe bestimmt werden. Jedoch bedarf es hier jemanden, der dieses Recht durchsetzen möchte. Wo kein Kläger, da kein Richter.
5.Als weitere Möglichkeit bliebe die Enteignung durch die Gemeinde.
Sie müssen sich in diesem Verfahren mit einem Anwalt besprechen. Gerne stehe ich zu Ihrer Verfügung oder ich empfehle Ihnen einen Kollegen vor Ort. Wenn Sie allein ohne weitere Beratung einen Vekauf abschließen, laufen Sie Gefahr, Ihr Erbe zu verlieren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.