Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Hier sind ganz wesentliche Fragen noch offen, wie z.B. gibt es ein Testament, wurde darin die Nacherbfrage geklärt, hat die zweite Frau Ihres Großvaters Ihren Vater adoptiert (dann entsteht ein Erbrecht nach der zweiten Frau Ihres Großvaters, das auf Sie übergehen kann) etc.
2. Wenn nur die gesetzliche Erbfolge greift, sind Sie nur dann Erbe auch nach der zweiten Frau Ihres Großvaters geworden, wenn diese kein Testament gemacht hat, keine vorrangigen Erben vorhanden sind und Ihr Vater von ihr adoptiert wurde.
3. Dann können Sie einen Erbschein auf sich allein beantragen und können damit das Haus verkaufen.
4. Wenn keine Adoption vorliegt, sind Sie nie Erbe nach der zweiten Frau Ihres Großvaters. Hat die zweiten Frau Ihres Großvaters keine gesetzlichen Erben, so erbt der Fiskus deren Anteil.
5. Es liegt hier ein komplizierter Sachverhalt vor, den Sie prüfen lassen müssen. Ohne weiteres können Sie keinen Verkauf vornehmen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung in dieser Sache stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
13.03.2006
|
12:01
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail: