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Verjährung eines Darlehen

14. Februar 2006 12:11 |
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Vertragsrecht


Guten Tag,
stehe seit 1993 an zweiter Rangstelle im Grundbuch einer Immobilie habe den Schuldner noch nie schriftlich über
die gesamte Forderung angemahnt. Stehe mit Ihm nur in tel.Kontakt und sporadisch erhalte ich kleine Teilbeträge.
Letzter Betrag Okt.2005, in bar.
Um eine Verjährung auszuschließen muss ich ihn schriflichlich
Anmahnen über die gesamte Summe?

Vielen Dank.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:

1.

Die Verjährung richtet sich nach Artikel 229 § 6 EGBGB, den ich nachvollfend zitiere:

„(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der
seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag
bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die
Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich
jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 3Wenn nach Ablauf des 31. Dezember
2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002
eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt
gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren
Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den
anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31.
Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001
beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt.

(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf
der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
bestimmten Frist vollendet.

(4) 1Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1.
Januar 2002 an berechnet. 2Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im
Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten
Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für
die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch
und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.“

Leider kann ich Ihrer Anfrage nicht sicher entnehmen, ob und in welcher Form die Verjährung in Gang gesetzt wurde – ich verweise hier auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Grundsätzlich scheint mir aber nicht auszuschliessen, dass Ihre Forderung bereits verjährt ist, was hier ohne Kenntnisse der Details des Darlehnsvertrages, aber auch der von Ihnen in Bezug genommenen Grundbucheintragung nicht sicher zu beurteilen ist.

Davon abgesehen, empfielt sich aber so oder so die von Ihnen angesprochene Mahnung.

Für eine Frage zum Verständnis der Antwort, insbesondere aber eine Aufhellung des zugrunde liegenden Sachverhalts, stehe ich Ihnen deswegen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen!


Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2006 | 18:11

Ich habe noch folgende Nachfrage:
verlängert sich die Verjährungsfrist, wenn der Schuldner zwischenzeitlich, d.h.von 2003 bis 10/2005, Teilbeträge bezahlt hat.
Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2006 | 18:25

Sehr geehrter Herr B.,

danke für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist –unterstellt die Verjährung ist noch am Laufen- ist durch die von Ihnen beschriebene Teilzahlungen durchaus denkbar. Zu denken wäre zB an die Hemmung der Verjährung wegen Verhandungen (§ 203 BGB n.F.), ganz u.U. auch an einen Neubeginn wegen Anerkennung durch Abschlagszahlung (§ 212 BGB n.F.).

Wie bereits in meiner Ausgangsantwort mitgeteilt, ist mir eine verbindliche Beurteilung auf Grundlage Ihres leider nur sehr ausschnittartig mitgeteilten Sachverhalts aber nicht möglich.

Ich hoffe trotzdem, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -


ra.schimpf@gmx.de

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