Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Angaben sind leider etwas ungenau.
Es ist vermutlich so, dass der Geschädigte gegen Sie Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend macht. Dieser verjährt in drei Jahren vom Ende des Jahres gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Wenn der Geschädigte somit erst im Jahre 2001 von Anspruchsgrund und Schädiger Kenntnis erlangt hat, drohte mit Ablauf des 31.12.2004 die Verjährung, welche durch Zustellung des Mahnbescheids nunmehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
gehemmt wurde.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.12.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die Tatsache, dass ich das Geld unterschlagen hatte, war dem Geschädigten bereits im Sommer 1999 bekannt. Er hatte dann im Februar 2000 Strafanzeige erstattet. Ich wurde jedoch erst ein Jahr später (Feb. 2001) rechtskräftig verurteilt. Danach habe ich nichts mehr vom Geschädigten gehört.
Jetzt bekomme ich einen Mahnbescheid mit einer Forderung "Schuldanerkenntnis" bezugnehmend auf das rechtskräftige Urteil wegen Untreue.
Für mich ist es eben nun wichtig zu wissen, ob diese Forderung bereits verjährt ist, denn das wäre sie, oder ob durch das spätere Urteil die Fristen anders sind.
Sehr geehrter Rechtssuchender,
ein Schuldanerkenntis ist nach § 781 BGB
ein gegenseitiger Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird. Ein Strafurteil stellt kein Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB
dar.
Unabhängig von der Wirkung des Strafurteils ist für Sie jedoch zu beachten, dass dem Geschädigten gemäß § 852 BGB
auch nach einer möglichen Verjährung ein Anspruch auf Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung Erlangten zu steht. Dieser Anspruch verjährt erst in zehn Jahren von der Entstehung, ohne Berücksichtigung der Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung an.
Mit feundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt