Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
der Privatkredit ist ein Darlehen nach §§ 488 ff. BGB
. Der Darlehensvertrag bedarf keines Grundes.
Ein Darlehensvertrag kann durch Zeitablauf endigen. Wenn in dem schriftlichen Vertrag eine Laufzeit mit einem fixen Ende vereinbart wurde, endet der Vertrag zu diesem Termin.
Da die Fälligkeit der Rückzahlung damit am 31.12.2003 24:00 Uhr eingetreten ist, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1BGB ist die Verjährung am 31.12.2006 eingetreten. Soweit Sie mitteilen, dass eine weiter schriftliche Zahlungsaufforderung seither ausgeblieben ist, muss ich Ihnen mitteilen, dass eine solche zur Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB
nicht notwendig ist. Nach § 203 BGB
ist die Verjährung gehemmt, soweit Verhandlungen über en Anspruch zwischen den Vertragsparteien schweben. Erst mit der Verweigerung der Fortführung der Verhandlungen endet die Hemmung der Verjährung. Inwieweit daher die Hemmung der Verjährung in Ihrem Fall gegeben war entzieht sich meiner Kenntnis.
Sollten Umstände gegeben sein, die eine längere Laufzeit des Darlehensvertrages als bis zu dem im Vertrag angegebenen Termin nahe legen, ist die Rückzahlung des Darlehens erst mit der Kündigung fällig geworden. In dem Fall beginnt die Verjährung auch erst mit dem 31.12.2007.
Da Sie sich nunmehr auf den Eintritt der Verjährung berufen haben, ist es Aufgabe Ihrer Ex-Schwiegermutter, einen Gegenbeweis zu erbringen. Im zivilrechtlichen Verfahren hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen zu beweisen. Somit obliegt es Ihrer Ex-Schwiegermutter den Nichteintritt der Verjährung zu beweisen. Im Falle eines zivilrechtlichen Verfahrens müssten Sie sich jedoch nochmals auf die Verjährung berufen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass nicht nur ein schriftlicher Beweis im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung anerkannt wird, sondern auch Zeugenaussagen. Eine fehlende Zahlungsaufforderung alleine berechtigt jedoch nicht zur Annahme einer Schenkung. Nach § 516 BGB
liegt eine Schenkung dann vor, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Wenn Sie sich hierauf im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens berufen wollen, müssen Sie die entsprechenden Beweise vorlegen können.
Unerheblich ist, dass das Darlehen auf das gemeinsame Konto eingezahlt wurde, und einzelne Raten von dem gemeinsamen Konto abgebucht wurden. Der Darlehensvertrag läuft laut Ihren Angaben auf Sie und Ihre Ex-Frau. Die Forderungen zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Frau sind ausgeglichen. Hiervon können jedoch nicht die Forderungen Ihrer Ex-Schwiegermutter erfasst sein. Sie war an dem Verfahren nicht beteiligt.
Eine Kostenersparnis bringt es Ihnen nicht, wenn Sie die Korrespondenz direkt mit Ihrer Ex-Schwiegermutter führen. Anwalte werden nicht pro Schreiben bezahlt. Vielmehr kann es zu einer Verhärtung der Fronten kommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
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