Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Verjährung bei einem Anspruch aus einen Darlehensvertrag richtet sich nach § 195 BGB
und beträgt 3 Jahre. Nach § 199 I Nr.1 und Nr.2 BGB
ist für den Beginn der Verjährung entscheidend, dass der Anspruch entstanden und fällig ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch hat.
Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung war das Darlehen zu Beginn des Jahres 2011 fällig. Daraus folgt, dass die Verjährung nach §§ 195,199 am 31.12.2011 begonnen hat. Die Verjährung endet dann am 31.12.2014, d.h. nach Ablauf diesen Datums könnte der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben. Die Verjährung kann durch Erhebung einer Klage oder durch Zustellung eines Mahnbescheides unterbrochen werden. Sollte der Schuldner den Anspruch anerkennen und evtl. eine Stundung beantragen, so hätte dies auch unterbrechende Wirkung.
Die gleiche Verjährung gilt auch für die selbstschuldnerische Bürgschaft, auch hier gilt die 3-jährige Regelverjährung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine eingehende Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexander John
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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