Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ansprüche aus Werkleistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.
Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
In Ihrem Fall also mit dem 31.12.2003. Der Anspruch dürfte mithin verjährt sein.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Ändert sich an der von Ihnen angegebenen 3-jährigen Frist etwas wenn in der Zwischenzeit mit der Firma telefonisch Kontakt gegeben war (im Jahr 2006) und der Firmeninhaber darin die Absicht zur Erstellung einer Schlußrechnung mitgeteilt hat?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geeherte(r) Fragesteller(in),
ich bitte die späte Antwort nachzusehen.
Entscheidend ist die Entstehung, also die Fälligkeit des Anspruches.
Beim Werkvertrag ist die Vergütung mit der Abnahme der Leistung fällig. Auf eine Rechnungslegung kommt es hier nicht an. Ausnahemn gelten nach VOB (und HOAI) die aber nach Ihren Angaben keine Gelteung haben sollen.
Tatsächlich hat nach Ihren Angaben eine Abnahme stattgefunden. Diese muss nicht protokolliert werden. Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werkes verbunden mit deren Billigung. Dies dürfte wohl unproblematisch vorliegen. Eine die Höhe fixierende Schlussrechnung ist für die Fälligkeit im Sinne der Verjährungsvorschriften nicht erforderlich.
Somit ist der Anspruch also mit der Abnahme in 2003 entstanden.
Grundsätzlich wird die Verjährung durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger gehemmt. Es müssen also den Anspruch betreffende Verhandlungen geführt werden. Die ledigliche Mitteilung, dass irgendwann einmal eine Rechnung erstellt wird genügt dazu nicht. Die Hemmung wirkt derart, dass dier Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.
Insofern dürfte nach Ihren Angaben der Anspruch, wie bereits erwähnt, verjährt sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -