Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.
Eine Forderung verjährt grundsätzlich in 3 Jahren, vgl. § 195 BGB
.
Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, vgl. § 199 BGB
.
Auf die Erstellung einer Rechnung kommt es nicht an.
Wenn die Leistung in 2006 erbracht wurde, ist auch in diesem Jahr der Anspruch entstanden. Die Verjährungsfrist begann am 31.12.2006 und endete am 31.12.2009.
Damit dürfte die Forderung verjährt sein, wobei Sie sich ausdrücklich auf diesen Umstand berufen müssen.
Bitte teilen Sie dem Insolvenzverwalter daher mit, dass Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Danke für Ihre Antwort!
Ein Frage noch:
Ist die Verjährung in jedem Fall hierbei zutreffend, auch weil durch die damaligen Anwalts- und Gerichtskosten ein Gerichtstitel(Vollstreckungstitel) erwirkt wurde?
Wenn der Titel gegen Sie erwirkt wurde, ist die Forderung nicht verjährt.
Handelt es sich um einen Titel, den das IB in Ihrem Namen gegen Ihren Schuldner erwirkt hat, hat dies nichts mit der gegen Sie geltend gemachten Forderung zu tun.