Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst mein aufrichtiges Beileid zum Versterben Ihres Mannes.
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Vorbehaltlich einer näheren Prüfung der Sach - und Rechtslage unter Einsicht in die Vertragsunterlagen und Verfügungen von Todes wegen etc. gehe ich zunächst davon aus, dass die Bürgschaft nach § 766 BGB
formgerecht, da eigenhändig unterschrieben, geschlossen wurde und mit Eintritt des Insolvenzfalls die beiden Bürgen vom Darlehensgeber gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden konnten.
Hierbei ist insbesondere auch § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB
zu beachten.
Nach dieser Vorschrift kann der Bürge die sogenannte Einrede der Vorausklage nicht erheben, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit der Einrede der Vorausklage kann ein Bürge ansonsten bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einwenden, dass der Gläubiger zunächst erfolglos gegen den Hauptschuldner eine Zwangsvollstreckung versuchen muss.
Nach § 1922 BGB
geht das Vermögen einer Person als Ganzes auf den/die Erben über.
Insbesondere haften der Erbe auch für persönliche Schulden des Erblassers.
Das Erbe kann innerhalb fest vorgegebener Fristen gegenüber dem Nachlassgericht unter Beachtung bestimmter Formvorschriften ausgeschlagen werden, sodass keine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers eintritt.
Bei Fristversäumung kommt nach § 1956 BGB
eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist in Betracht.
Im Übrigen besteht mach § 1975 BGB
die Möglichkeit die Haftung der Erben auf den Nachlass zu begrenzen, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ( Nachlassverwaltung ) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahen eröffnet ist.
Zunächst sollten Sie sich schnellstmöglich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des verstorbenen Ehemannes verschaffen, damit Sie abwägen können welche weiteren juristischen Schritte für Sie persönlich günstig sind. Ich rate dringend einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, weise darauf hin, dass ich im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion zur Verfügung stehe und wünsche beim weiteren Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kann der Gläubiger in diesem Fall bei einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft an mich herantreten, obwohl der Tod meines Mannes vorher schon eingetreten ist oder müßte er sich nicht zunächst an den zweiten (lebenden) Bürgen (den Freund meines Mannes)halten?
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sofern Sie das Erbe nicht ausgeschlagen haben, nicht anfechten werden und keine sonstige Begrenzung der Erbenhaftung greift, kann Sie der Gläubiger in Anspruch nehmen.
Der Gläubiger muss - mangels gegenteiliger Vereinbarung im Rahmen der Bürgschaft - insbesondere auch nicht vorrangig den Geschäftspartner Ihres verstorbenen Ehegatten in Anspruch nehmen.
Sollten Sie die Forderung begleichen, dann könnten Sie den Geschäftspartner anteilig seiner vertraglichen Haftung nach
§ 426 Abs. 2 BGB
in Anspruch nehmen.
Als Anhang darf ich an dieser Stelle §§ 421
, 426 BGB
veröffentlichen und hoffe Ihnen mit der Beantwortung der Frage(n) weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
§ 421 Gesamtschuldner. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ( Gesamtschuldner ), so kann der Gläubiger die Leistung
NACH SEINEM BELIEBEN von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
§ 426 Ausgleichspflicht, Forderungsübergang. ( 1 ) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem der Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
( 2 ) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.