Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Mangels Kenntnis der Vertragsurkunde kann ich diesbezüglich nur vermuten, dass Grund hierfür ist, dass seit Veröffentlichung der Indizes auf Basis 2000=100 (26. Februar 2003) alle Indizes auf Basis 1995=100, die sich auf den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 beziehen, rückwirkend entfallen. Da es für die Indizes der speziellen Haushaltstypen keine neuberechneten Werte gibt, fallen diese für den Zeitraum ab Januar 2000 endgültig weg. Für den Zeitraum ab Januar 2000 wird daher der VPI verwendet. Somit liegt hier wohl die Basis 2000=100 zugrunde. Es wäre tatsächlich eine Steigerung um ca. 11 % anzunehmen.
2. Eine Werterhaltungsklausel ist bei vielen Verträgen und auch bei Ihrem wohl üblich und auch zulässig.
3. Grundsätzlich tritt die Erbengemeinschaft mit dem Tod der Erblasserin im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB
in sämtliche Rechte und Pflichten ein. Also finden auch auf die Erben die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Anwendung. Gemäß § 16 II WEG
ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Somit haben Sie grundsätzlich keine Vorschusspflicht gegenüber den anderen Wohnungseigentümern. Das Problem dürfte sich jedoch dabei stellen, das Geld im Vorfeld rechtzeitig "einzusammeln", wenn eine dringende Reparatur ansteht. Aber wenn Sie Vorschuss auf die gesamte Rechnung geleistet haben, so haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich durch die anderen Eigentümer.
4. Wenn eine akute Reparatur ansteht, dann können Sie gemäß § 21 II WEG
sofort tätig werden, ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer.
§ 21 II WEG
:
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schaden notwendig sind.
Ich hoffe, Ihnen insoweit etwas weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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