Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Mit dem Erbfall ist das Vermögen der Erblasserin als Ganzes, also inklusive der Schulden, auf Sie als Erben übergegangen, § 1922 I BGB
. Zusätzlich regelt § 1967 BGB
ausdrücklich, dass Sie als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haften.
Die Erbenhaftung ist grds. unbeschränkt, d.h. Sie haften auch über das ererbte Vermögen hinaus mit Ihrem eigenen Vermögen, z.B. wenn die Schulden Ihrer Mutter höher gewesen sind, als ihr Vermögen. Sie haben aber die Möglichkeit, Ihre Erbenhaftung zu beschränken und zwar durch den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahren, § 1975 BGB
. In beiden Fällen hätten Sie die Werte aus dem Nachlass zur Gläubigerbefriedigung herauszugeben. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Ausschlagung der Erbschaft nur dann sinnvoll ist, wenn Sie einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse Ihrer Mutter haben. Ist dies nicht der Fall, besteht insbesondere die Möglichkeit, dass der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden positiv bleibt, so sollten Sie auf die Ausschlagung verzichten und ggf. bei einer Überschuldung des Nachlasses die Haftung wie oben beschrieben beschränken. Für das konkrete Vorgehen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vor Ort zu empfehlen.
Ich hoffen Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung für Ihr weiteres Vorgehen gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
18.05.2006 | 18:21
Muss ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers die Annahme des Erbes verweigern, oder kann ich dies noch später tun, beispielsweise n a c h d e m ich einen Bescheid vom Nachlaßgericht bekommen habe?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.05.2006 | 20:56
Sehr geeehrter Fragesteller,
die Ausschlagungsfrist beträgt in Ihrem Fall (gesetzlicher Erbe) 6 Wochen ab Kenntnis vom Tode Ihrer Mutter. Sollte Ihre Mutter ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt haben, oder haben Sie sich zum Todeszeitpunkt im Ausland aufgehalten haben, beträgt die Frist 6 Monate, § 1944 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Hamburg