Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Da in der Satzung Ihres Vereins die Formulierung "KANN auf Antrag eines Mitglieds eine geheime Abstimmung angeordnet werden" steht, ist eine geheime Abstimmung nicht immer erforderlich, wenn ein solcher Antrag gestellt wird. Der Versammlungsleiter hat vielmehr pflichtgemäß abzuwägen, welche Gründe für und welche gegen eine geheime Abstimmung sprechen und aufgrund dieser Abwägung eine Entscheidung zu treffen.
2. Bei einer offenen Abstimmung haben Sie nicht mehr Stimmen als bei einer geheimen. Somit dürfen Sie – wenn Sie bei einer geheimen Abstimmung nur vier Ja-Stimmen haben – bei einer offenen Abstimmung nicht öfter mit Ja stimmen. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Stimmen als erlaubt abgegeben werden.
Grundsätzlich werden Enthaltungen bei einer Wahl nicht mitgezählt. Enthaltungen haben in Ihrer Satzung, aufgrund der Regelung, dass ein Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst wird, die Wirkung von Nein-Stimmen. Dies wäre anders, wenn die Mehrheit der Abgegebenen Stimmen zählen würde.
Sollten nur drei Stimmen von möglichen vier Stimmen abgegeben werde, werden diese normal gezählt. Die restlichen Stimmen verfallen und gelten somit als Enthaltungen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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