Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
a.) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch die in der Satzung geregelte Vertretungsbefugnis. In Ihrem Fall besteht eine gemeinschaftliche Vertretung, diese ist auch im Außenverhältnis
Wirksam, § 26 Abs. 2 BGB
. Abgesehen von Rechtsscheintatbeständen ist das eigenmächtige und satzungswidrige Verhalten des 1. Vorsitzenden als Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zu qualifizieren. Schon alleine deshalb besteht eine persönliche Haftung. Die persönliche Haftung führt jedoch nicht zur Zulässigkeit dieses Verhaltens. Jede Einzelvertretung ist als Verstoß gegen die Vertretungsregeln der Satzung zu werten.
b.) Nach meinem Ermessen stellt dieses Verhalten einen Ausschlussgrund dar. Dies ist aber in Ihrem Falle zunächst nebensächlich, da aufgrund eines fehlenden 3. Vorstandsvorsitzenden ein solcher Ausschluss ohnehin nicht erklärt werden kann. Denn ich gehe davon aus, dass der 1. Vorstandsvorsitzende nicht für seinen eigenen Ausschluss stimmen wird.
Ich mache Sie aber darauf aufmerksam, dass die Bestellung eines Vorstandes jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden kann, § 27 Abs. 2 S. 1 BGB
.
c.) Rechtlich ist der Vorstand derzeit handlungsfähig. Dabei kommt es nur darauf an, dass Vorstände in vertretungsberechtigter Zahl (hier: zwei) vorhanden sind. Unerheblich ist diesbezüglich die Vakanz des dritten geschäftsführenden Vorstandspostens.
Sollte die Mitgliederversammlung die Bestellung des 1. Vorsitzenden widerrufen, ist unbedingt zumindest ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, da der Verein mit nur einem geschäftsführenden Vorstand nicht handlungsfähig ist. Andernfalls wäre in dringenden Fällen eine gerichtliche Notbestellung erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort eine erste Indikation gegeben zu haben.
Schließlich darf ich noch darauf hinweisen, dass diese Antwort nur einer ersten rechtlichen Orientierung dient und eine individuelle anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. So kann das Hinzufügen oder Weglassen scheinbar unerheblicher Sachverhaltsangaben zu einer vollständig anderen rechtlichen Würdigung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lehmann,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nur zur absoluten Klarstellung hätte ich die konkrete Nachfrage:
Fallen die von mir genannten Beispiele in der der Außenvertretung in diesen Bereich? Sind also bei schriftlichen Angelegenheiten in diesen Fällen zwingend 2 Unterschriften erforderlich?
Im Übrigen hatte ich bei der Handlungs- bzw. Beschlussfähigkeit die unvollständige Besetzung des geschäftsführenden Vorstandes gemeint.
Mit freundlichen Grüßen
In allen von Ihnen genannten Beispielen ist eine Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
Wie bereits geschrieben, ist der geschäftsführende Vorstand mit zwei Mitgliedern handlungs- und beschlussfähig.