Sehr geehrter Fragesteller,
bitte senden Sie den zu prüfenden Entwurf an meine hier hinterlegte Email-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs. Dieser wurde geprüft; steuerrechtliche Belange blieben dabei unberücksichtigt.
In § 3 wird auf eine in § 2 Abs. 1 genannte Körperschaft des öffentlichen Rechts verwiesen. In § 2 Abs. 1 wird (wohl als Platzhalter) nur eine Schule genannt. Ggf. ist die Verweisung in § 3 anzupassen.
In § 5 Abs. VII wird die (Zwangs-)Mitgliedschaft von Elternbeirat und Schulleitung statuiert. Da mit der Mitgliedschaft auch Pflichten verbunden sind, würde es sich, falls die betreffenden Personen nicht ohnehin schon Mitglieder sind, um einenunzulässigen Vertrag zulasten Dritter handeln. Da in § 8 Abs. 1 die betreffenden Personen auch als originäre, also nicht wählbare Vorstände aufgeführt sind, ist zu prüfen, ob § 5 Abs. VII erforderlich ist. Ggf. sollte geregelt werden, dass den betreffenden Personen nur "Mitgliedschaftsrechte" zustehen sollen.
Bei § 11 ist die Überschrift ("Beurkundung") verwirrend und sollte anders gefasst werden. Ferner enthält § 11 einen Abs. 1, aber keinen Abs. 2. Daher sollte die Nummerierung des Absatzes entfernt werden.
Weitere Anmerkungen haben sich nicht ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt