Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die angeführte Regelung ist grundsätzlich in Ordnung. Ich würde diese aber nicht in der Satzung verankern, sondern in eine Geschäftsordnung eigens für den Geschäftsführer.
2. Insoweit ist die Satzung nur dahingehend zu ändern, dass die festzulegende Aufgaben des Vorstandes auf einen Geschäftfsührer übertragen werden können. Die Durchführung der Aufgaben in der einer Geschäftsordnung erfolgt.
3. Der Vorteil einer Geschäftsordnung liegt darin, dass diese jederzeit durch den Vorstand abgeändert werden kann und nicht eine Satzungsänderung mit den entsprechenden Mehrheiten bedarf.
4. Im Ergebnis sollten Sie die angeführten Regelung in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung einbringen. Die Geschäftsordnung darf dann aber keine Regelung enthalten, die über die Kompetenz des Vorstandes hinausgeht.
5. Diese Geschäftsordnung sollten dann noch um die Pflichten und Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers ergänzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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