Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst darauf hinzuweisen, dass ohne genaue Kenntnis der Satzung eine ganz detailgetreue Antwort nicht möglich ist. Gleichwohl kann ich auf Ihre Fragen wie folgt eingehen:
Frage 1
Mit der Amtsniederlegung erklärt der Amtsinhaber seinen Verzicht auf die Rechte und Pflichten der ihm bislang übertragenen Funktion. Demgemäß endet damit seine Amtszeit. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn die Satzung vorsieht, dass bis zur Neuwahl der Position der bisherige Amtsinhaber die Geschäfte weiter führt.
Beachten Sie bitte, dass mit der der Erklärung der Amtsniederlegung eine eintragungypflichtige Veränderung in der Zusammensetzung des Vorstandes eintritt, der grundsätzlich unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen ist.Ein Maulkorb ist daher juristisch nur dann durchsetzbar, wenn der Bereich strafrechtlich relevanter Tatbestände erreicht ist.
Frage 2
So bedauerlich es für die verbliebenen Vorstandsmitglieder ist. Der bisherige Vorsitzende darf auch weiterhin seine Meinung kundtun, allerdings ist es ihm hierbei untersagt, auf Mitgliederlisten zurückzugreifen, die er noch in seiner Verfügungsgewalt hat. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Entscheidungen kann er jedoch nicht mehr treffen und schon gar keine Anweisungen erteilen. Er ist nur noch einfaches Mitglied.
Ein Ausschluss aus dem Verein kommt nur dann in Betracht, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder durch sein Verhalten den Frieden im Verein nachhaltig stört. Dies ist eine Frage des Einzelfalles und kann anhand der vorliegenden Schilderung nicht beantwortet werden.
Frage 3
Soweit die Satzung keine Abweichung vorsieht, sind die Vorstandspositionen einzeln zu wählen, häufig mit einem zeitlichen Versatz, so dass nicht alle Ämter zum gleichen Zeitpunkt neu zu wählen sind.
Soweit also keine abweichende Regelung in der Satzung vorliegt, hat der ehemalige Vorsitzende Unrecht.
Frage 4
Der verbliebene Vostand nimmt alle Rechte und Pflichten aus der Satzung wahr, soweit nicht die oben beschriebene Ausnahme vorliegt. Demgemäß kommen ihm sämtliche Aufgaben und Befugnisse aus der Satzung zu.
Auf die Frage, ob die Änderung dem Registergericht angezeigt wurde kommt es nur in den Fällen an, in denen durch den Rücktritt des Vorstandes keine Vertretungsfähigkeit mehr besteht. Dies scheint bei Ihnen jedoch der Fall zu sein.
Frage 5
Wenn die Satzung lediglich vorsieht, dass die Mitgliedschaft durch übergabe des Mitgliedsdokumentes erworben wird, kommt es für die Mitgliederrechte nicht auf die Höhe des Beitrages an. Indes wird das Registergericht möglicherweise darauf hinweisen, dass die Nichtfestlegung des Beitrages in der Satzung oder einer Beitragsordung einen Satzungsmangel darstellt.
Frage 6
Als Mitglied hat der zurückgetretene Vorstand alle Mitgliederrechte. Bei Nichteinladung besteht die Gefahr, dass die gefassten Beschlüsse (Wahlen etc) unwirksam oder sogar nichtig sind.
Frage 7
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dies ist im Original vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und mit dem Original der Einladung sowie der Tagesordnung dem Notar zu übergeben.
Angesichts der Turbulenzen im Verein schlage ich Ihnen als erfahrener Funktionsträger vor, mich zu kontaktieren, um Ihnen weitere Ratschläge geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hofmann,
zunächst Vielen Dank für ihre Antworten.
Bezüglich Frage 3:
Meine Frage war auch darauf bezogen, ob wir die Vorstandspositionen deswegen neu wählen müssen, wenn der Verein 2 Jahre besteht? Weil in der Satzung steht: "Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt". Zitatende.
Oder können wir uns damit Zeit lassen, auch nach den 2 Jahren Bestand?
Bezüglich Frage 6:
Also hat auch der einfache zurückgetrene Vorstandsmitglied ein Recht darauf, zu der Mitgliederversammlung bezüglich Vorsitzendenneuwahl eingeladen zu werden?
Bezüglich Frage 7:
Mit Originalprotokoll meinen sie das handgeschriebene?
Der aktuelle Schrfitführer trauert dem zurückgetrenen Vorsitzeden nach; wer soll dann an seiner Stelle unterzeichnen, falls er sich weigert oder nicht erscheint?
Was genau meinen sie mit dem "Original der Einladung"?
Es ist kaum möglich, jeden einzelnen Mitglied ein Einladungsschreiben zuzusenden, da wir nicht alle Anschriften parat haben. Reicht denn ein einfacher Aushang in den Vereinsräumen nicht aus?
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Da die Satzung vorsieht, dass der Vorstand vollständig alle zwei Jahre gewählt werden muss, dann ist nach zwei Jahren verbindlich eine Neuwahl erforderlich, wobei Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes zulässig ist. In Ihrer Frage hatten Sie mitgeteilt, dass der Verein 13 Monate besteht. Demgemäß wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine komplette Wahl erforderlich.Es kommt bei einer Wahl zum jetzigen Zeitpunkt indes zu der Notwendigkeit, dass nach weiteren 9 Monaten sich die jetzt gewählten Vorstandmitglieder erneut zur Wahl stellen müssten, soweit die Satzung nichts abweichend regelt.
Auch der zurückgetretene Vorstand hat als Mitglied das Recht, an der MV teilzunehmen und abzustimmen.
Bei dem Originalprotokoll handelt es sich um die "maschinengeschriebene" Version des Protokolls, welches der Protokollführer nach seinen handschriftlichen Aufzeichnungen erstellt. Der Ausdruck hiervon muss von Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben werden. Dies ist das Original für den Notar.
Das Original der Einladung ist das Dokument, welches Sie erstellt haben. Dies wird ausgedruckt und unterschrieben wie bei einem Brief. Beachten Sie, dass dies lediglich für den Notar gedacht ist.
Die Form der Einladung ergibt sich aus Ihrer Satzung. Wenn dort bestimmt ist, dass diese per Aushang in den Vereinsräumen bekannt gemacht wird, ist dies ausreichend.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für Ihr Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen